Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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30 A.TI. Verordnung über die Arbeitszeit 
Form der Mehrarbeit ist trotz des entgegenstehenden Wortlauts 
des 89 der Arbeitszeitverordnung auch zur Zeit im Stein— 
kohlenbergbau angewandt worden und nur deshalb nicht strafbar 
gewesen, weil die Voraussetzungen der Straflosigkeit nach 8 11 
Abs. 8 vorlagen. Will man sie nach Wegfall des 8 11 VNös. 8 
weiterhin ermöglichen, so bedarf es der vorgeschlagenen Ande— 
rung. Sie erscheint um so unbedenklicher, als gerade in den 
besonders geschützten Gewerbezweigen die eutscheidenden Stellen 
entsprechende Vereinbagrungen nur genehmigen werden, wenn 
sie im allgemeinen Interesse dringend erforderlich und vom 
Standpunkt des Arbeiterschutzes unbedenklich sind. 
Das Bedürfnis, einzelnen Arbeitern gewisse Vor- oder 
Nacharbeiten auch über zehn Stunden hinaus ausnahmsweise 
zu gestatten, ist unabweisbar. Es würde daher eine unnötige 
und kaum erträgliche Belastung der Unternehmer und der Auf— 
sichtsbehörden sein, wenn man jeden derartigen Fall von einer 
Genehmigung abhängig machen wollte. Ein Mißbrauch ist bei 
den strengen Vorausseßungen, die der Entwurf aufstellt, kaum 
zu befürchten. Insbesondere soll die Überschreitung stets nur 
dann zulässig sein, wenn eine Vertretung durch andere Arbeit— 
nehmer des Betriebs nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die 
Heranziehung betriebsfremder Arbeitnehmer nicht zugemutet 
werden kann. Im übrigen handelt es sich auch bei den Vor—⸗ 
bereitungs- und Ergänzungsarbeiten nicht um eine selbständige 
neue Ausnahme, die der Arbeitgeber etwa auf Grund des Ge— 
setzes ohne weiteres in Anspruch nehmen könnte. Vielmehr 
stellt die Vorschrift auch in diesen Fällen lediglich die Zulässig— 
keit der Überschreitung der Zehnstundengrenze für den Fall fest, 
daß auf einem der sonst in der Verordnung vorgesehenen Wege, 
insbesondere im Wege des Tarifvertrags oder der Genehmi— 
qung, eine entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit herbei— 
geführt ist. Auch der Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes läßt 
ünter der angegebenen Voraussetzung eine Überschreitung der 
* geltenden Höchstgrenze von zehn Stunden ausnahms— 
weise zu. 
Dieser Gesetzentwurf gibt zugleich einen Anhalt für die 
Klarstellung des Begriffs der Vorbereitungs- und Ergänzungs— 
arbeiten, indem die dort im 8,12 unter den Nummern J bis 5 
einzeln aufgeführten Arbeiten im wesentlichen auch in die vom 
Reichsarbeitsminister nach dem vorliegenden Gesetzentwurfe zu 
—— S* Ausführungsbestimmungen aufzunehmen sein 
werden. 
Ausführungsbestimmungen des Reichs— 
arbeitsministers: 
Der 8 9 gibt keine selbständige Ausnahmemöglichkeit, son— 
dern regelt lediglich für die auf den sonstigen Bestimmungen 
beruhenden Ausnahmefälle das Ausmaß der Arbeitszeitver— 
längéerung. Sobald die Arbeit über zehn Stunden ausgedehnt
	        
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