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30 A.TI. Verordnung über die Arbeitszeit
Form der Mehrarbeit ist trotz des entgegenstehenden Wortlauts
des 89 der Arbeitszeitverordnung auch zur Zeit im Stein—
kohlenbergbau angewandt worden und nur deshalb nicht strafbar
gewesen, weil die Voraussetzungen der Straflosigkeit nach 8 11
Abs. 8 vorlagen. Will man sie nach Wegfall des 8 11 VNös. 8
weiterhin ermöglichen, so bedarf es der vorgeschlagenen Ande—
rung. Sie erscheint um so unbedenklicher, als gerade in den
besonders geschützten Gewerbezweigen die eutscheidenden Stellen
entsprechende Vereinbagrungen nur genehmigen werden, wenn
sie im allgemeinen Interesse dringend erforderlich und vom
Standpunkt des Arbeiterschutzes unbedenklich sind.
Das Bedürfnis, einzelnen Arbeitern gewisse Vor- oder
Nacharbeiten auch über zehn Stunden hinaus ausnahmsweise
zu gestatten, ist unabweisbar. Es würde daher eine unnötige
und kaum erträgliche Belastung der Unternehmer und der Auf—
sichtsbehörden sein, wenn man jeden derartigen Fall von einer
Genehmigung abhängig machen wollte. Ein Mißbrauch ist bei
den strengen Vorausseßungen, die der Entwurf aufstellt, kaum
zu befürchten. Insbesondere soll die Überschreitung stets nur
dann zulässig sein, wenn eine Vertretung durch andere Arbeit—
nehmer des Betriebs nicht möglich ist und dem Arbeitgeber die
Heranziehung betriebsfremder Arbeitnehmer nicht zugemutet
werden kann. Im übrigen handelt es sich auch bei den Vor—⸗
bereitungs- und Ergänzungsarbeiten nicht um eine selbständige
neue Ausnahme, die der Arbeitgeber etwa auf Grund des Ge—
setzes ohne weiteres in Anspruch nehmen könnte. Vielmehr
stellt die Vorschrift auch in diesen Fällen lediglich die Zulässig—
keit der Überschreitung der Zehnstundengrenze für den Fall fest,
daß auf einem der sonst in der Verordnung vorgesehenen Wege,
insbesondere im Wege des Tarifvertrags oder der Genehmi—
qung, eine entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit herbei—
geführt ist. Auch der Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes läßt
ünter der angegebenen Voraussetzung eine Überschreitung der
* geltenden Höchstgrenze von zehn Stunden ausnahms—
weise zu.
Dieser Gesetzentwurf gibt zugleich einen Anhalt für die
Klarstellung des Begriffs der Vorbereitungs- und Ergänzungs—
arbeiten, indem die dort im 8,12 unter den Nummern J bis 5
einzeln aufgeführten Arbeiten im wesentlichen auch in die vom
Reichsarbeitsminister nach dem vorliegenden Gesetzentwurfe zu
—— S* Ausführungsbestimmungen aufzunehmen sein
werden.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:
Der 8 9 gibt keine selbständige Ausnahmemöglichkeit, son—
dern regelt lediglich für die auf den sonstigen Bestimmungen
beruhenden Ausnahmefälle das Ausmaß der Arbeitszeitver—
längéerung. Sobald die Arbeit über zehn Stunden ausgedehnt