Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

4 
werden soll, erfordert die Verlängerung, abgesehen von den 
Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten, eine besondere Ge— 
nehmigung. Dabei hat die für die Genehmigung zuständige Be— 
hörde zu prüfen, ob die Mehrarbeit nach den 883 bis 4 zu— 
lässig ist. Beruht die Mehrarbeit auf 8 6, so kann die Genehmi— 
gung zur Überschreitung der Zehnstundengrenze nach F 9 mit 
der Genehmigung zur Mehrarbeit nach 8 6 verbunden werden. 
Auch wenn die, Mehrarbeit tarifvertraglich vereinbart ist, 
so ist eine Genehmigung zur Überschreitung der Zehnstunden— 
grenze nur möglich, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen 
des 8 9, feststeht. Der Tarifvertrag müß also die Faͤlle, in 
denen die Zehnstundengrenze überschritten werden kann, so 
umschreiben, daß ihre Ausnahmeeigenschaft und ihre Not— 
wendigkeit aus dringenden Gründen des Gemeinwohls klar 
ersichtlich find. In allen anderen Fällen kann die UÜberschrei— 
tung stets nur für bestimmte einzelne Arbeiten zugelassen 
werden, oder die Genehmigung muß die erforderlichen Ein— 
schränkungen ihrerseits festsetzen. 
Das Gesetz schreibt die befristete Genehmigung vor. Die 
Frist ist nicht läͤnger zu bemessen, als nach sicheter Voraus— 
sicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mehrärbeit gegeben 
sein werden. 
Die Ausführungsbestimmungen darüber, welche Arbeiten 
als Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten anzufehen sind, 
sind besonders ergangen. (Siehe unten) Auch bdei Arbeiten, 
die unter diese Bestimmungen fallen, ist eine Überschreitung 
der zehnstündigen täglichen Arbeitszeit nur zulässig, weun auch 
die übrigen Voraussetzuugen des 89 erfüllt sind. Es darf sich 
also nicht um Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitern 
handeln, für die die Beschränkungen des 87 Platz greifen, und 
die Verhältnisse müssen so liegen, daß weder die Vertretung 
des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer des Betriebs 
möglich ist, noch dem Arbeitgeber die Heränziehung betriebs 
fremder Arbeitnehmer zugemutet werden kann. 
Sonderausführungsbestimmungen 
des Reichsarbeitsministers über“ Vor— 
bereitunas- und Ergänzungsarbeiten: 
Vom 29. April 1927. 
Auf Grund des 89 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über 
die Arbeitszeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. April 1927 (Reichsgesetzbl. J S. 110) wird hiermit nach 
Zustimmung des Reichsrats bestimmt: 
81 
Als Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten im Sinne des 
89 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit sind anzusehen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.