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werden soll, erfordert die Verlängerung, abgesehen von den
Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten, eine besondere Ge—
nehmigung. Dabei hat die für die Genehmigung zuständige Be—
hörde zu prüfen, ob die Mehrarbeit nach den 883 bis 4 zu—
lässig ist. Beruht die Mehrarbeit auf 8 6, so kann die Genehmi—
gung zur Überschreitung der Zehnstundengrenze nach F 9 mit
der Genehmigung zur Mehrarbeit nach 8 6 verbunden werden.
Auch wenn die, Mehrarbeit tarifvertraglich vereinbart ist,
so ist eine Genehmigung zur Überschreitung der Zehnstunden—
grenze nur möglich, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen
des 8 9, feststeht. Der Tarifvertrag müß also die Faͤlle, in
denen die Zehnstundengrenze überschritten werden kann, so
umschreiben, daß ihre Ausnahmeeigenschaft und ihre Not—
wendigkeit aus dringenden Gründen des Gemeinwohls klar
ersichtlich find. In allen anderen Fällen kann die UÜberschrei—
tung stets nur für bestimmte einzelne Arbeiten zugelassen
werden, oder die Genehmigung muß die erforderlichen Ein—
schränkungen ihrerseits festsetzen.
Das Gesetz schreibt die befristete Genehmigung vor. Die
Frist ist nicht läͤnger zu bemessen, als nach sicheter Voraus—
sicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mehrärbeit gegeben
sein werden.
Die Ausführungsbestimmungen darüber, welche Arbeiten
als Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten anzufehen sind,
sind besonders ergangen. (Siehe unten) Auch bdei Arbeiten,
die unter diese Bestimmungen fallen, ist eine Überschreitung
der zehnstündigen täglichen Arbeitszeit nur zulässig, weun auch
die übrigen Voraussetzuugen des 89 erfüllt sind. Es darf sich
also nicht um Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitern
handeln, für die die Beschränkungen des 87 Platz greifen, und
die Verhältnisse müssen so liegen, daß weder die Vertretung
des Arbeitnehmers durch andere Arbeitnehmer des Betriebs
möglich ist, noch dem Arbeitgeber die Heränziehung betriebs
fremder Arbeitnehmer zugemutet werden kann.
Sonderausführungsbestimmungen
des Reichsarbeitsministers über“ Vor—
bereitunas- und Ergänzungsarbeiten:
Vom 29. April 1927.
Auf Grund des 89 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über
die Arbeitszeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 1927 (Reichsgesetzbl. J S. 110) wird hiermit nach
Zustimmung des Reichsrats bestimmt:
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Als Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten im Sinne des
89 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit sind anzusehen: