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Lebensmittel zu verderben oder Arbeitserzeugnisse zu miß⸗
lingen drohen.
Das gleiche gilt, wenn eine geringe Zahl von Arbeit—
nehmern über sechzehn Jahren an einzelnen Tagen mit
Arbeiten desaese wird, deren Richterledigung das Er⸗
gebnis der Arbeit gefährden oder einen unverhältnis⸗
mäßigen wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben würde,
und wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht
zugemutet werden können.
Der 8 10 hatte früher folgende Fassung: „Die nach dieser
Verordnung hich ergebenden Beschränkungen der Arbeitszeit
bod keine Anwendung auf vorübergehende Arbeiten, die in
otfällen oder zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen
oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen unverzüglich vor—
genommen werden müssen.“ Dazu häatte damals die amtliche
Begründung ausgeführt: „Eine dem 8 10 entsprechende Aus—
nahme für Notfaäͤlle war schon in beiden Demobilmachungs—
verordnungen vorhanden (Ziffer VI der Anordnung vom
23. November 1918, 8 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom
18. März 1919). Für Angestellte bestand ferner auch schon
bisher die Ausnahme für Arbeiten zum Verhüten des Ver—
derbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeits—
erzeugnissen (HK 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung). Die letzte
Ausnahme wird nunmehr auf gewerbliche Arbeiter ausgedehnt,
bei denen die Gründe für —* Zulassung noch höhere Be—
deutung haben als bei den Angestellten.“
Amtliche Begründung:
Die neue Fassung will den Bedenken, die gegen die Auf—
hebung des 8 11 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung von vielen
Seiten erhoben worden sind, in gewissem Umfang Rechnung
tragen. Der 8 10 der geltenden Arbeitszeitverordnung soll,
ähnlich wie es im 8 15 des Entwurfs des Arbeitsschutzgesetzes
vorgeschlagen ist, dahin ergänzt werden, daß neben den Not—
fällen auch außergewöhnliche Fälle zu einer Ausnahme berech—
tigen sollen. Ebenso sollen unter bestimmten Einschränkungen
Arbeiten zulässig sein, deren Nichterledigung das Ergebnis der
Arbeit gefährden oder einen unverhältnismäßigen wirtschaft—
lichen Schaden verursachen würde. Diese Ergänzungen erschei—
nen geeignet, in manchen Fällen Schwierigkeiten vorzubeugen,
ohne dadurch die beabsichtigte strenge Durchführung der Ar—
beitszeitverordnung zu gefährden. Es darf sich hierbei stets nur
um eine „geringe Zahl von Arbeitnehmern“ handeln. Es be—
deutet dies, daß vor allem in handwerksmäßigen Betrieben mit
wenigen Arbeitnehmern unter den sonst gegebenen Voraus—
setzungen Arbeiten noch über die normale Arbeitszeit hinaus
ansgeführt werden können. Jedoch beschränkt sich die Aus—