fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Gemeinschaftliche Einleitung. 
und dazu nötigen, viele Einkommensvermehrungen zur Ergänzung 
des ohne sie unzureichenden Einkommens zu verwenden, während 
andere erspart werden. Osfenbar sind letztere aber steuersähiger als 
jene; die alleinige Einkommensverbesserungssteuer ließe diese Ver 
schiedenheit unbeachtet, während ihr andererseits am besten durch eine 
Verbindung von Vermögens- und Einkommenszuwachssteuer Rech 
nung getragen wird, da immerhin der sein Einkommen Verbessernde, 
auch wenn er das Mehr verbrauchen muß, das Opfer der Steuer weniger 
schwer empfindet, als der, der sich mit einem überhaupt nicht vermehrten 
Einkommen durchhelfen muß. 
Endlich nötigt in Deutschland eine Reichs-Einkommensvermehrungs- 
steuer dazu, entweder ihr die Veranlagungen zu den in teilweise für 
die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens und damit des steuer 
baren Mehreinkommens einschneidenden Einzelheiten weit voneinander 
abweichenden Landeseinkommensteuern zugrunde zu legen oder aber 
eine völlig neue Reichseinkommensteuer zu schaffen. Die Gesetze über 
die außerordentlichen Kriegsabgaben für 1918 und 1919 haben den 
ersten, einfacheren, aber anch vom Standpunkte der Gleichmäßigkeit 
der Besteuerung mangelhafteren Weg beschritten. 
III. Wie das VZAG. den Abschluß in der außerordentlichen Be 
steuerung der während des Krieges von Einzelpersonen erzielten Ver- 
mogensvermehrungen bildet, so das KAG. 1919 den Abschluß in der 
Besteuerung des Kriegsmehreinkommens der Einzelpersonen und in 
der des Kriegsmehrgewinnes der Gesellschaften. Das VZAG. steht in 
innerem Zusammenhange mit dem KStG., soweit es die Einzelpersonen 
betrifft, und dem Ges. über den Zuschlag zur Kriegssteuer, das KAG. 
1919 hinsichtlich der Einzelpersonen nur mit dem Ges. über diejenigen 
für 1918, hinsichtlich der Gesellschaften aber sowohl mit diesem wie mit 
dem KSt.G. und dem Ges. über den Zuschlag zur Kriegssteuer. Aus 
diesem Zusammenhange, aus dem die Vermögensabgabe des KAG. 
für 1918 völlig herausfällt, ergibt sich folgendes: 
a) Einzelpersonen unterliegen mit dem Vermögenszuwachs, den 
sie in dem in der Regel fünfjährigen Zeitraum v. 31. Dez. 1913 bis 
dahin 1918erzielthaben, der Kriegsabgabe nach dem Ges. v. 10. September 
1919, auf die jedoch die nach dem Ges. v. 21. Juni 1916 gezahlte Kriegs 
steuer samt dem Zuschlag nach dem Ges. v. 9. April 1917 angerechnet 
wird. Daneben unterlagen sie nach dem Ges. v. 26. Juni 1918 eurer 
einmaligen Abgabe von dem Gesamtvermögen, in der Regel nach dem 
Stande v. 31. Dez. 1916. 
b) Die im KSt.G. v. 21. Juni 1916 aufgeführten Arten von Ge 
sellschaften unterliegen von dem Mehrgewinn der ersten drei Kriegs 
geschäftsjahre der Kriegssteuer nach diesem Gesetz, von dem Mehr 
gewinn des vierten Kriegsgeschäftsjahres der Abgabe nach dem Ges. 
v. 26. Juli 1918 und von dem Mehrgewinn des fünften Geschäftsjahres 
derjenigen nach dem Ges. v. 10. Sept. 1919 mit der Maßgabe, daß 
Mindergewinne der drei ersten Kriegsgeschäftsjahre gegenüber dem ent-
	        
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