Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

A 
36 AI. Verordnung über die Arbeitszeit 
Anmerkung: 
Z 11 soll ersetzt werden durch 8 26 des Arbeitsschutzgesetzes 
(vergl. Entwurfim Teil D). schutzgesetz 
812 
Anmerkung: Der 8 12 ist durch das Gesetz vom 
14. April 1927 aufgehoben. 
Der aufgehobene 812 hatte folgende Fassung: „Bestim— 
mungen von Tarif- und Arbeitsverträgen, die beim Inkraft— 
treten dieser Verordnung gelten und eine geringere als nach 
dieser Verordnung zuläffige Arbeitszeit vorsehen, können mit 
dreißigtägiger Frist gekündigt werden. Ist in solchen Ver— 
trägen der Lohn als Zeitlohn bemessen, so wirkt die Kündigung 
auch für diese Bestimmungen. Arbeitsverträge, die in der Zeu 
vom 18. November 1923 bis zum Inkraftktreten dieser Ver⸗ 
ordnung abgeschlossen sind, bleiben unberührt, soweit die nach 
denßes bis 9 zuläfsigen Höchstgrenzen nicht überschritten 
werden.“ 
Amtliche Begründung zum Fortfall 
dés 8123: 
Der Aufhebung des 8 12 der Arbeitszeitverordnung kommt 
ur formale Bedeutung zu, da der 8 12 durch den Zeitablauf 
überholt ist. Sie empfiehlt sich aber zur Klarstellung. 
813 
Für Betriebe und Verwaltungen des Reichs (auch der 
Reichsbank) und der Länder sowie für Verwaltungen der 
GBemeinden und Gemeindeverbände steht die Ausübung 
der durch dieses Gesetz dem Reichsarbeitsminister oder 
anderen Behörden übertragenen — den diesen 
Betrieben oder Verwaltungen vorgesetzten — 
zu. Diese können die für Beamte gültigen Dienstvorschrif⸗ 
ten über die Arbeitszeit auf die übrigen Arbeitnehmer der 
genannten Betriebe und Verwaltungen übertragen. 
Amtliche Begründung: 
Die Vorschrift des 8 13 dehnt den schon im 8 155 Abs. 3 
der Gewerbeordnung für die unter Reichs- und Staats— 
verwaltung stehenden Betriebe ausgesprochenen Grundsatz, 
unter, Einschluß der Verwaltungen auch der Gemeinden und 
Gemeindeverbände, auf das Anwendungsgebiet dieser Ver— 
ordnung aus. Die diesen Betrieben und Verwaäaltungen vor— 
gesetzten Dienstbehörden werden daher mit der Ausübung der
	        
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