88 12 bis 14.
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nach der Verordnung hinsichtlich derartiger Betriebe und Ver—
waltungen im allgemeinen anderen Behörden zustehenden Be—
fugnisse betraut. Der zweite Satz des 8 13 stellt eine Erweite—
rung des schon im 8 14 der Verordnung vom 18. März 1919
yrrhandenen Grundsatzes dar.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:
Auf Betriebe der Gemeinden und Gemeindeverbände ist
8 13 nicht anwendbar. Im übrigen bezieht sich der Satz 1 nur
auf die Befugnisse der 88 2, 6 und 9 Abs. 1 Satz l, während
die Befugnisse des 8 5, des &S 6a Abs. 3 und b», des 87 Abs. 2
und des 89 Abs. J Saß 2 nach Art und Zweck für eine Über—
tragung nicht in Betracht kommen.
Der für alle Körperschaften des öffentlichen Rechtes geltende
8114 der Verordnung vom 18. März 1919, der die für die
Beamten gültigen Dienstvorschriften für die gemeinsam mit
den Beamten beschäftigten Angestellten mangels abweichender
Vereinbarungen ohne weiteres maßgebend macht, ist neben der
Kannvorschrift des 8 13 Satz 2 der Verordnung über die
Arbeitszeit bestehen geblieben; die Voraussetzung der gemein—
samen Beschäftigung mit Beamten ist in der letzteren Be—
stimmung nicht mehr vorgeschrieben. Die Dienstvorschriften
über die Arbeitszeit können unter Umständen die Vorschriften
über die Entlohnung mit umfassen.
Die frühere Fassung des 8.13 enthielt am Schluß noch
einen letzten Halbsatz „auch soweit laufende Verträge dem ent—
gegenstehen“. Dieser Halbsatz wurde als überholte Ubergangs
vorschrift im Reichstag gestrichen.
Anmerkung:
8 183 soll ersetzt werden durch 88 50, 8b Abs. 4 des Arbeits—
schutzgesetzes (verglsl. Entwurf im Teil DI.
814
Die Ziffern II. VI, VII Abs. 1, 2 und X der An⸗
ordnung uͤber de Aenpe Arbeitszeit gewerblicher
.November
Arbeiter vom 17. Dejember 1018 „die 88 1, 4, 15, 6,7
und 18 der Verordnung über die Regelung der Arbeits—
zeit der Angestellten während der Zeit der wieisessner
Demobilmachung vom 18. März 1919 bleiben aufgehoben.
Das Gesetz über die Arbeitszeii im Bergbau unter Tage
IJ Juli 1922 (Reichsgesetzbl. J S. 628) tritt außer
raft.