Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

88 12 bis 14. 
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nach der Verordnung hinsichtlich derartiger Betriebe und Ver— 
waltungen im allgemeinen anderen Behörden zustehenden Be— 
fugnisse betraut. Der zweite Satz des 8 13 stellt eine Erweite— 
rung des schon im 8 14 der Verordnung vom 18. März 1919 
yrrhandenen Grundsatzes dar. 
Ausführungsbestimmungen des Reichs— 
arbeitsministers: 
Auf Betriebe der Gemeinden und Gemeindeverbände ist 
8 13 nicht anwendbar. Im übrigen bezieht sich der Satz 1 nur 
auf die Befugnisse der 88 2, 6 und 9 Abs. 1 Satz l, während 
die Befugnisse des 8 5, des &S 6a Abs. 3 und b», des 87 Abs. 2 
und des 89 Abs. J Saß 2 nach Art und Zweck für eine Über— 
tragung nicht in Betracht kommen. 
Der für alle Körperschaften des öffentlichen Rechtes geltende 
8114 der Verordnung vom 18. März 1919, der die für die 
Beamten gültigen Dienstvorschriften für die gemeinsam mit 
den Beamten beschäftigten Angestellten mangels abweichender 
Vereinbarungen ohne weiteres maßgebend macht, ist neben der 
Kannvorschrift des 8 13 Satz 2 der Verordnung über die 
Arbeitszeit bestehen geblieben; die Voraussetzung der gemein— 
samen Beschäftigung mit Beamten ist in der letzteren Be— 
stimmung nicht mehr vorgeschrieben. Die Dienstvorschriften 
über die Arbeitszeit können unter Umständen die Vorschriften 
über die Entlohnung mit umfassen. 
Die frühere Fassung des 8.13 enthielt am Schluß noch 
einen letzten Halbsatz „auch soweit laufende Verträge dem ent— 
gegenstehen“. Dieser Halbsatz wurde als überholte Ubergangs 
vorschrift im Reichstag gestrichen. 
Anmerkung: 
8 183 soll ersetzt werden durch 88 50, 8b Abs. 4 des Arbeits— 
schutzgesetzes (verglsl. Entwurf im Teil DI. 
814 
Die Ziffern II. VI, VII Abs. 1, 2 und X der An⸗ 
ordnung uͤber de Aenpe Arbeitszeit gewerblicher 
.November 
Arbeiter vom 17. Dejember 1018 „die 88 1, 4, 15, 6,7 
und 18 der Verordnung über die Regelung der Arbeits— 
zeit der Angestellten während der Zeit der wieisessner 
Demobilmachung vom 18. März 1919 bleiben aufgehoben. 
Das Gesetz über die Arbeitszeii im Bergbau unter Tage 
IJ Juli 1922 (Reichsgesetzbl. J S. 628) tritt außer 
raft.
	        
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