Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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38 B AI. Verordnung über die Arbeitszeit 
An die Stelle der in den vorbezeichneten Verordnun⸗ 
gen genannten Demobilmachungskommissare treten die 
obersten Landesbehörden. 
Die im 8 12 Nr. 2 der Verordnung vom 18. März 
—1919 festgesetßzte Grenze von siebentausend Mark wird 
durch die im Versicherungsgesetze für Angestellte für die 
Versicherungspflicht jeweils bestimmte Höchstgrenze des 
Jahresarbeitsverdienstes ersetzt. 
Für die Bäckereien und Konditoreien und die ihnen 
gleichgestellten Anlagen bewendet es bei der Verordnung 
über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Kondiloreien 
vom 23. November 1918 (rReichsgesetzbl. S. 1329). 
Amtliche Begründung: 
Aufgehoben bleiben als nunmehr entbehrlich außer Ziffer II 
und 8 1der Demobilmachungsverordnungen (vgl. Begründung 
zum 8S 1) die Ziffern VJ, VII Abs. 1 und 2'und die 88 4,8, 
6 und 7 über die Regelung der Ausnahmen, sowie Ziffer X 
und 8 18 über die Strafen. 
Die Aufhebung des 8 4 der Verordnung vom 18. März 
1919 schließt die Aufhebung der Nr. 2 im Abs. 1 dieses 84ein, 
wonach die Bestimmungen über den Achtstundentag auf Ar— 
beiten, die im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen 
werden müssen, keine Anwendung finden. Daß diese Ausnahme 
nur für die Angestellten, nicht auch für die gewerblichen Ar— 
beiter galt, entbehrte der inneren, Berechtigung. Zudem hat 
ihre Anwendung zu Unzuträglichkeiten geführt, namentlich 
durch überlange Beschäftigung der Bankangestellten. Sie kann 
im Hinblick auf die durch diese Verordnung geschaffenen Aus— 
nahmemöglichkeiten (88 3, 5, 6 und 10) nunmehr auch für An— 
gestellte aller Art entbehrt werden. Die, Bestimmungen des 
84Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung sind in den 8 10 der 
Verordnung übernommen. 
Das Gesetz über die Arbeitszeit im Bergbau unter Tage 
vom 17. Juli 1922 ist gleichfalls entbehrlich geworden. 
Ausführungsbestimmungen des Reichs— 
arbeitsministers: 
Die Bestimmungen der Ziffer VII der Anordnung vom 
23. November 1918/17. Dezember 1918 und des 8 10 der Ver— 
ordnung vom 18. März 1919 sind gemäß Artikel II des Gesetzes 
vom 14. April 1927 nicht mehr auf Arbeitszeitverlängerungen 
anwendbar. Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung 
verlieren daher auch die auf Grund jener Bestimmungen bereits 
erteilten Genehmigungen zu Arbeitszeitverlängerungen ihre 
Gültigkeit. Die genannten Bestimmungen können künftig nur 
noch für sonstige Beschäftigungsbeschränkungen in Betracht
	        
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