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38 B AI. Verordnung über die Arbeitszeit
An die Stelle der in den vorbezeichneten Verordnun⸗
gen genannten Demobilmachungskommissare treten die
obersten Landesbehörden.
Die im 8 12 Nr. 2 der Verordnung vom 18. März
—1919 festgesetßzte Grenze von siebentausend Mark wird
durch die im Versicherungsgesetze für Angestellte für die
Versicherungspflicht jeweils bestimmte Höchstgrenze des
Jahresarbeitsverdienstes ersetzt.
Für die Bäckereien und Konditoreien und die ihnen
gleichgestellten Anlagen bewendet es bei der Verordnung
über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Kondiloreien
vom 23. November 1918 (rReichsgesetzbl. S. 1329).
Amtliche Begründung:
Aufgehoben bleiben als nunmehr entbehrlich außer Ziffer II
und 8 1der Demobilmachungsverordnungen (vgl. Begründung
zum 8S 1) die Ziffern VJ, VII Abs. 1 und 2'und die 88 4,8,
6 und 7 über die Regelung der Ausnahmen, sowie Ziffer X
und 8 18 über die Strafen.
Die Aufhebung des 8 4 der Verordnung vom 18. März
1919 schließt die Aufhebung der Nr. 2 im Abs. 1 dieses 84ein,
wonach die Bestimmungen über den Achtstundentag auf Ar—
beiten, die im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen
werden müssen, keine Anwendung finden. Daß diese Ausnahme
nur für die Angestellten, nicht auch für die gewerblichen Ar—
beiter galt, entbehrte der inneren, Berechtigung. Zudem hat
ihre Anwendung zu Unzuträglichkeiten geführt, namentlich
durch überlange Beschäftigung der Bankangestellten. Sie kann
im Hinblick auf die durch diese Verordnung geschaffenen Aus—
nahmemöglichkeiten (88 3, 5, 6 und 10) nunmehr auch für An—
gestellte aller Art entbehrt werden. Die, Bestimmungen des
84Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung sind in den 8 10 der
Verordnung übernommen.
Das Gesetz über die Arbeitszeit im Bergbau unter Tage
vom 17. Juli 1922 ist gleichfalls entbehrlich geworden.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:
Die Bestimmungen der Ziffer VII der Anordnung vom
23. November 1918/17. Dezember 1918 und des 8 10 der Ver—
ordnung vom 18. März 1919 sind gemäß Artikel II des Gesetzes
vom 14. April 1927 nicht mehr auf Arbeitszeitverlängerungen
anwendbar. Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung
verlieren daher auch die auf Grund jener Bestimmungen bereits
erteilten Genehmigungen zu Arbeitszeitverlängerungen ihre
Gültigkeit. Die genannten Bestimmungen können künftig nur
noch für sonstige Beschäftigungsbeschränkungen in Betracht