Full text : Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

AII. Anordnung üb. d. Arbeitszeit gewerbl. Arbeiter 41

II.

(Bleibt aufgehoben.)

III.

Für die in Verkehrsgewerben, einschließlich der —8
bahn-, Post- und Telegraphenverwaltung ersorderlichen,
durch die Zeitverhältnisse bedingten, allgemeinen Aus—
nahmen von vorstehenden Vorschriften sind alsbald Ver—
einbarungen zwischen Betriebsleitungen und den Arbeit—
nehmerverbänden zu treffen. Sollten die Vereinbarungen
nicht innerhalb zweier Wochen zustandekommen, bleiben
weitere Anordnungen vorbehalten.

IV.

In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht
gestattet oder bei denen eine ununterbrochene Sonntags⸗
arbeit zur Zeit im öffentlichen Interesse nötig ist, digen
zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen
Schichtwechsels maännliche Arbeiter über sechzehn Jahre
innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen einmal zu
einer Arbeit von höchstens sechzehnstündiger Dauer ein—
schließlich der Pausen herangezogen werden, sofern ihnen
in diesen drei Wochen zweimal eine ununterbrochene Ruhe⸗
zeit von je vierundzwanzig Stunden gewährt wird.
Anmerkung:
Ziffer IV soll ersetzt werden durch 88 15 4, 36 des Arbeitsschutzgesetzes
 (vergl. Entwurf im Teil Dy

V.

Abweichend von den allgemein gültigen Vorschriften
der Gewerbeordnung dürfen Arbeiterinnen über —8
Jahre in zwei- oder mehrschichtigen Betrieben bis jehn
Uhr abends beschäftigt werden, wenn ihnen nach Be—
endigung der Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhepause
von sechzehn Stunden gewährt wird.
In diesen Fällen können an Stelle der einstündigen
Mittagspause eine halbstündige oder zwei viertelstündige
Pausen treten, die auf die Dauer der Arbeitszeit anzu—
rechnen sind.
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, die höch⸗
stens vier Stunden täglich beschäftigt werden, braucht keine
Pause gewährt zu werden. Bei einer täglichen Beschäf⸗
            
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