AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten 43
revierbeamten übertragen. Zu diesem Zwecke sind sie be—
fugt, mit den Arbeiterausschüssen im Beisein des Arbeit—
gebers oder mit beiden Teilen allein zu verhandeln und zu
diesem Zwecke die Arbeiterausschüsse einzuberufen.
Anmerkung:
Ziffer IX soll ersetzt werden durch 88 45, 531 Abs. 2 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil Di.
(Bleibt aufgehoben.)
X.
XI.
Im übrigen finden die in Reichs- und Landesgesetzen
und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften im
bisherigen Umfang soweit Anwendung, als sie nicht den
vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen.
XII.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkün—
dung in Kraft.
AlIII Verordnung uͤber die Regelung der
Arbeitszeit der Angestellten waͤhrend der
Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung
Vom 18. März 1919 (Reichsgesetzbl. S. 315).
Anmerkung:
Nach 8 1 der Arbeitszeitverordnung vom 21. Dezember
1923 hat die nachstehende Verordnung von neuem Gesetzeskraft
erhalten. Das Gefetz vom 14. April 1927 (Reichsgesetzbl. IS. 109)
hat lediglich den 810 geändert. Die Änderung ist nachstehend
durch besonderen Druck kenntlich, gemacht. Die Verordnung ist
in der folgenden Fassung in Kraft:
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die
wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918
(Reichsgesetzbl. S. 1292) und des Erlasses des Rates der