Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten 43 
revierbeamten übertragen. Zu diesem Zwecke sind sie be— 
fugt, mit den Arbeiterausschüssen im Beisein des Arbeit— 
gebers oder mit beiden Teilen allein zu verhandeln und zu 
diesem Zwecke die Arbeiterausschüsse einzuberufen. 
Anmerkung: 
Ziffer IX soll ersetzt werden durch 88 45, 531 Abs. 2 des 
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil Di. 
(Bleibt aufgehoben.) 
X. 
XI. 
Im übrigen finden die in Reichs- und Landesgesetzen 
und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften im 
bisherigen Umfang soweit Anwendung, als sie nicht den 
vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen. 
XII. 
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkün— 
dung in Kraft. 
AlIII Verordnung uͤber die Regelung der 
Arbeitszeit der Angestellten waͤhrend der 
Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung 
Vom 18. März 1919 (Reichsgesetzbl. S. 315). 
Anmerkung: 
Nach 8 1 der Arbeitszeitverordnung vom 21. Dezember 
1923 hat die nachstehende Verordnung von neuem Gesetzeskraft 
erhalten. Das Gefetz vom 14. April 1927 (Reichsgesetzbl. IS. 109) 
hat lediglich den 810 geändert. Die Änderung ist nachstehend 
durch besonderen Druck kenntlich, gemacht. Die Verordnung ist 
in der folgenden Fassung in Kraft: 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die 
wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 
(Reichsgesetzbl. S. 1292) und des Erlasses des Rates der
	        
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