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44 AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten
Volksbeauftragten über die Errichtung eines Reichsamts
für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungs
amt) vom 12, November 1918 (Reichsgefeßol. S. 1309
zrgeht hiermit folgende Verordnung über die Regelung
der Arbeitszeit der Ingeelten während der Zeit der wirt
schaftlichen Demobilmachung.
(Bleibt aufgehoben.)
81.
*ẽ 2.
Sofern die 55 Arbeitszeit mehr als sechs Stunden
beträgt, ist den Augestellten innerhalb der Arbeitszeit eine
mindestens halbstündige Pause zu gewähren. Fällt das
Ende der Arbeitszeit in die Zeit nach vier ühr nachmittags,
so muß die Pause für die Angestellten, die ihr⸗ Haupt⸗
mahlzeit außerhalb des die Arbeitsftaätte enthaltenden Ge⸗
bäudes einnehmen, auf mindestens ein und eine halbe
Stunde verlängert werden.
Rach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den An⸗
gestellten eine ununserbrochene Ruhezeit von mindestens
elf Stunden zu gewähren.
Anmerkung:
82 soll ersetzt werden durch 88 19, 18 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Eutwurf im Teil Py9.
8 3.
Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sind,
sofern keine tarifliche Regelung erfolgi ist, vom Arbeil—
geber im Einverständnisse mit, dem Angestelltenausschuß
oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit der Angeftellten⸗
— des Betriebes oder des Büros entsprechend den Be—
timmungen dieser Verordnung für den Gesamtbetried
oder einzelne Abteilungen gesondert festzulegen und durch
Aushang bekanntzumachen.
Anmerkung:
83 soll ersetzt werden durch 8 25 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).