Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

— 
44 AIII. Verordnung üb. d. Arbeitszeit d. Angestellten 
Volksbeauftragten über die Errichtung eines Reichsamts 
für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungs 
amt) vom 12, November 1918 (Reichsgefeßol. S. 1309 
zrgeht hiermit folgende Verordnung über die Regelung 
der Arbeitszeit der Ingeelten während der Zeit der wirt 
schaftlichen Demobilmachung. 
(Bleibt aufgehoben.) 
81. 
*ẽ 2. 
Sofern die 55 Arbeitszeit mehr als sechs Stunden 
beträgt, ist den Augestellten innerhalb der Arbeitszeit eine 
mindestens halbstündige Pause zu gewähren. Fällt das 
Ende der Arbeitszeit in die Zeit nach vier ühr nachmittags, 
so muß die Pause für die Angestellten, die ihr⸗ Haupt⸗ 
mahlzeit außerhalb des die Arbeitsftaätte enthaltenden Ge⸗ 
bäudes einnehmen, auf mindestens ein und eine halbe 
Stunde verlängert werden. 
Rach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den An⸗ 
gestellten eine ununserbrochene Ruhezeit von mindestens 
elf Stunden zu gewähren. 
Anmerkung: 
82 soll ersetzt werden durch 88 19, 18 des Arbeitsschutz— 
gesetzes (vergl. Eutwurf im Teil Py9. 
8 3. 
Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sind, 
sofern keine tarifliche Regelung erfolgi ist, vom Arbeil— 
geber im Einverständnisse mit, dem Angestelltenausschuß 
oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit der Angeftellten⸗ 
— des Betriebes oder des Büros entsprechend den Be— 
timmungen dieser Verordnung für den Gesamtbetried 
oder einzelne Abteilungen gesondert festzulegen und durch 
Aushang bekanntzumachen. 
Anmerkung: 
83 soll ersetzt werden durch 8 25 des Arbeitsschutz— 
gesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
	        
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