AIV. — a) Arbeitszeit i. Kokereien u. Hochofenwerken 51
Artikel2
Die darstehenden Bestimmungen treten am 1. April
1925 in Krast.
Soweit infolge besonderer Umstände in einem Teile
des Reichsgebiets die wirtschaftliche Lage das Inkraft—
treten zu d Zeitpunkt ohne schwere Gefährdung der
bezeichneten Gewerbezweige nicht gestattet, kann die oberste
Landesbehörde mit Zustim mung des Reichsarbeitsministers
den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinausschieben.
Zur Zurchtführung der Verordnung hat der Reichsarbeits—
minister unterm 2. Mai 1925 1IIIB 26560/25 das nachstehende
Rundschreiben an die Sozialministerien der Länder gerichtet:
„Bei der Durchführung der Verordnung über die Arbeits-
zeit in Kokereien und Hochofenwerken vom 20. Januar 1928
sind über den Kreis der von der Verordnung erfäßten Arbeit-
nehmer erhebliche Zweifel entstanden. Da es sich um eine vom
Reichsarbeitsminister erlassene Verordnung handelt, die ich
jederzeit zu ändern in der Lage wäre, trage ich keine Bedenken,
mich über die Absichten, die mich beim Erlaß der —
geleitet haben, näher zu äußern. Eine allgemein gültige un
erschöpfende Aufzählung der unter die Verordnung fallenden
Arbeitergruppen ist allerdings bei der Verschiedenheit der Ver—
ane und der Bezeichnungen für die gleiche Arbeit nicht
möglich. Ich beschränke mich daher darauf, den Arbeitsprozeh,
der wegen seiner besonderen Gefährlichkeit dem 8 4 der Arbeits-
zeitverordnung unterstellt werden sollte, möglichst genau ab⸗—
zugrenzen. Der Kreis der geschützten Arbeiter ergibt fich dann
aus der Beteiligung an dem Arbeitsprozeß, ohne daß es einer
Prüfung der besonderen Arbeitsbedingungen des einzelnen
Arbeiters bedürfte. Nur auf diese Weise kann eine gleichartige
Auslegung der Verordnung' —kerreicht und eine ie
Behandlung zusammengehöriger Arbeitergruppen mit ihren
unerwünschten Folgeerscheinungen vermieden werden.
1. Bei den Zechenkokereien fallen unter die Ver—
ordnung alle Arbeiter an, auf und unter den
Koksöfen. Dazu rechnen auch die Arbeiter auf der K o b s⸗
ofenrampe und die Koksaschefahrer; ebenso die
Handwerker, soweit auf sie der Artikel 1 Abs. 2 der Ver—
ordnung zutrifft. Die mit dem Kokslöschem beschäftigten
Arbeiter fallen auch dann unter die Verordnung, wenn das
Abldhen nicht auf der Koksofenrampe erfolgt.
ie Frage, welche Arbeiter mit, der un mittelbaren
Zufuhr der Kohle zu den OÖfen und mit der un—
mittelbaren Abfuhr des Kokses von den Ofen
beschäftigt sind, ist wesentlich danach zu entscheiden, ob die
Arbeiter, wenn auch nur während eines Teils ihrer Arbeit auf
der Ofenplattform oder auf der Kokereirampe mit den Öfen