Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

AIV. — a) Arbeitszeit i. Kokereien u. Hochofenwerken 51 
Artikel2 
Die darstehenden Bestimmungen treten am 1. April 
1925 in Krast. 
Soweit infolge besonderer Umstände in einem Teile 
des Reichsgebiets die wirtschaftliche Lage das Inkraft— 
treten zu d Zeitpunkt ohne schwere Gefährdung der 
bezeichneten Gewerbezweige nicht gestattet, kann die oberste 
Landesbehörde mit Zustim mung des Reichsarbeitsministers 
den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinausschieben. 
Zur Zurchtführung der Verordnung hat der Reichsarbeits— 
minister unterm 2. Mai 1925 1IIIB 26560/25 das nachstehende 
Rundschreiben an die Sozialministerien der Länder gerichtet: 
„Bei der Durchführung der Verordnung über die Arbeits- 
zeit in Kokereien und Hochofenwerken vom 20. Januar 1928 
sind über den Kreis der von der Verordnung erfäßten Arbeit- 
nehmer erhebliche Zweifel entstanden. Da es sich um eine vom 
Reichsarbeitsminister erlassene Verordnung handelt, die ich 
jederzeit zu ändern in der Lage wäre, trage ich keine Bedenken, 
mich über die Absichten, die mich beim Erlaß der — 
geleitet haben, näher zu äußern. Eine allgemein gültige un 
erschöpfende Aufzählung der unter die Verordnung fallenden 
Arbeitergruppen ist allerdings bei der Verschiedenheit der Ver— 
ane und der Bezeichnungen für die gleiche Arbeit nicht 
möglich. Ich beschränke mich daher darauf, den Arbeitsprozeh, 
der wegen seiner besonderen Gefährlichkeit dem 8 4 der Arbeits- 
zeitverordnung unterstellt werden sollte, möglichst genau ab⸗— 
zugrenzen. Der Kreis der geschützten Arbeiter ergibt fich dann 
aus der Beteiligung an dem Arbeitsprozeß, ohne daß es einer 
Prüfung der besonderen Arbeitsbedingungen des einzelnen 
Arbeiters bedürfte. Nur auf diese Weise kann eine gleichartige 
Auslegung der Verordnung' —kerreicht und eine ie 
Behandlung zusammengehöriger Arbeitergruppen mit ihren 
unerwünschten Folgeerscheinungen vermieden werden. 
1. Bei den Zechenkokereien fallen unter die Ver— 
ordnung alle Arbeiter an, auf und unter den 
Koksöfen. Dazu rechnen auch die Arbeiter auf der K o b s⸗ 
ofenrampe und die Koksaschefahrer; ebenso die 
Handwerker, soweit auf sie der Artikel 1 Abs. 2 der Ver— 
ordnung zutrifft. Die mit dem Kokslöschem beschäftigten 
Arbeiter fallen auch dann unter die Verordnung, wenn das 
Abldhen nicht auf der Koksofenrampe erfolgt. 
ie Frage, welche Arbeiter mit, der un mittelbaren 
Zufuhr der Kohle zu den OÖfen und mit der un— 
mittelbaren Abfuhr des Kokses von den Ofen 
beschäftigt sind, ist wesentlich danach zu entscheiden, ob die 
Arbeiter, wenn auch nur während eines Teils ihrer Arbeit auf 
der Ofenplattform oder auf der Kokereirampe mit den Öfen
	        
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