52 AIV. — a) Arbeitszeit i. Kokereien u. Hochofenwerken
in Berührung kommen. Hinsichtlich der Koksbrecher ist
von Fall zu Fall zu entscheiden, ob der Brechbetrieb in so
engem Zusammenhang mit der Kokerei steht, daß diese Arbeiter
als an den, Koksöfen beschäftigt anzufehen sind; in der Regel
wird das nicht zutreffen.
Die vorstehend in Auslegung der Verordnung gegebene Ab—
Zrenzung stimmt mit der fruͤher zu dem Schiedsspruch für den
Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau vom 1627. Mai
4824 gegebenen namentlichen Abgrenzung der Kokerciarbeiter
überein — vgl. Erlaß des Herrn Preußischen Ministers für
Handel und Gewerbe an die Bergbehörden vom 2. März 1925
nur werden durch die Auslegung unter Rr. 1, in Abweichung
von der Ausleguig des Schiedsspruchs, auch die Koksaschefahrer
und gegebenenfalls die Handwerker der Verordnung unterstellt.
Die für die Zechenkokereien angegebenen Grundsätze gelten
in gleicher Weise für die Hüttentotereien.“ die Arbeiter
der Seil bahn, zur Abfuhr des Kokfes fallen nicht unter die
Verordnung, es sei denn, daß die Seilbahn der unmittelbaren
Zufuhr des Kokses zum Hochofen dient.
2. Bei den Hochofenwerken fallen unter die Ver—
ordnung alle Arbeiten vom Füllen der an die Gicht gelangenden
Veschigungasesahe (Wagen, auben an — es sei denn, daß aus—
nahmsweise die Arbeiten zum Füllen der Beschickungsgefüße
gänzlich gußerhalb des Bereichs des Hochofenwerks vorgenom—
men werden — bis einschließlich zum Einlaufen des flüffigen
Roheisens und der flüssigen Schlacke in die KRoheisen- und
Schlackenpfannen, oder bis einschließlich zu der Verladung der
Roheisenmasseln von der Gießhalle oder dem Gießbett aus Zu
dem geschützten Arbeiterkreis rechnen hiernach auch die Wasser—
männer und die Gasleitungsreiniger. Dagegen werden die
mit der Abfuhr des Roheisens und der Schlacke beschäftigten
Arbeiter, die Schlackenkipper, die Gasmaschinisten und die mit
der Gasreinigung beschäftigten Arbeiter regelmäßig nicht dazu
gehören.
Vereinbarungen der Beteiligten über die Anwendung der
Verordnung auf weitere Arbeitergruppen sind nach wie vor
zulässig. Soweit solche Vereinbarungen bereits getroffen sind,
dürften sie in den jeweils vorliegenden besonderen Verhältnissen
begründet sein. Dagegen ist es nicht angängig, den Geltungs⸗
bereich der Verordnung im Wege der Vereinbarung einzu—
schränken.
Ich bitte, die zuständigen Gewerbeauffichtsbehörden und
Bergaufsichtsbehörden möglichst umgehend von meiner Auf—
fassung in Kenntnis zu seßen. Die beteiligten Schlichter habe
ich gleichfalls unterrichtet und sie gebeten, die Vorsitzenden der
Slhann agaueschuse zu verständigen. 9 darf bei dieser Ge—
legenheit erneut darauf hinweisen, daß auch weiterhin ein enges
Zusammenarbeiten der Gewerbe- und Bergaufsichtsbehörden