Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

52 AIV. — a) Arbeitszeit i. Kokereien u. Hochofenwerken 
in Berührung kommen. Hinsichtlich der Koksbrecher ist 
von Fall zu Fall zu entscheiden, ob der Brechbetrieb in so 
engem Zusammenhang mit der Kokerei steht, daß diese Arbeiter 
als an den, Koksöfen beschäftigt anzufehen sind; in der Regel 
wird das nicht zutreffen. 
Die vorstehend in Auslegung der Verordnung gegebene Ab— 
Zrenzung stimmt mit der fruͤher zu dem Schiedsspruch für den 
Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau vom 1627. Mai 
4824 gegebenen namentlichen Abgrenzung der Kokerciarbeiter 
überein — vgl. Erlaß des Herrn Preußischen Ministers für 
Handel und Gewerbe an die Bergbehörden vom 2. März 1925 
nur werden durch die Auslegung unter Rr. 1, in Abweichung 
von der Ausleguig des Schiedsspruchs, auch die Koksaschefahrer 
und gegebenenfalls die Handwerker der Verordnung unterstellt. 
Die für die Zechenkokereien angegebenen Grundsätze gelten 
in gleicher Weise für die Hüttentotereien.“ die Arbeiter 
der Seil bahn, zur Abfuhr des Kokfes fallen nicht unter die 
Verordnung, es sei denn, daß die Seilbahn der unmittelbaren 
Zufuhr des Kokses zum Hochofen dient. 
2. Bei den Hochofenwerken fallen unter die Ver— 
ordnung alle Arbeiten vom Füllen der an die Gicht gelangenden 
Veschigungasesahe (Wagen, auben an — es sei denn, daß aus— 
nahmsweise die Arbeiten zum Füllen der Beschickungsgefüße 
gänzlich gußerhalb des Bereichs des Hochofenwerks vorgenom— 
men werden — bis einschließlich zum Einlaufen des flüffigen 
Roheisens und der flüssigen Schlacke in die KRoheisen- und 
Schlackenpfannen, oder bis einschließlich zu der Verladung der 
Roheisenmasseln von der Gießhalle oder dem Gießbett aus Zu 
dem geschützten Arbeiterkreis rechnen hiernach auch die Wasser— 
männer und die Gasleitungsreiniger. Dagegen werden die 
mit der Abfuhr des Roheisens und der Schlacke beschäftigten 
Arbeiter, die Schlackenkipper, die Gasmaschinisten und die mit 
der Gasreinigung beschäftigten Arbeiter regelmäßig nicht dazu 
gehören. 
Vereinbarungen der Beteiligten über die Anwendung der 
Verordnung auf weitere Arbeitergruppen sind nach wie vor 
zulässig. Soweit solche Vereinbarungen bereits getroffen sind, 
dürften sie in den jeweils vorliegenden besonderen Verhältnissen 
begründet sein. Dagegen ist es nicht angängig, den Geltungs⸗ 
bereich der Verordnung im Wege der Vereinbarung einzu— 
schränken. 
Ich bitte, die zuständigen Gewerbeauffichtsbehörden und 
Bergaufsichtsbehörden möglichst umgehend von meiner Auf— 
fassung in Kenntnis zu seßen. Die beteiligten Schlichter habe 
ich gleichfalls unterrichtet und sie gebeten, die Vorsitzenden der 
Slhann agaueschuse zu verständigen. 9 darf bei dieser Ge— 
legenheit erneut darauf hinweisen, daß auch weiterhin ein enges 
Zusammenarbeiten der Gewerbe- und Bergaufsichtsbehörden
	        
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