Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

AIV. — b) Arbeitszeit in Gaswerken 53 
mit den Schlichtungsinstanzen für die reibungslose Durch— 
führung der Verordnung unerläßlich erscheint.“ 
Nach einem Bescheid des Reichsarbeitsministers III B 
1589/25 vom 11., März 1925 ist der Arbeiterbegriff der neuen 
Verordnung durchaus der gleiche wie der Begriff des gewerb— 
lichen Arbeiters in Titel VII der Gewerbeordnung. Er umfaßt 
also auch die Betriebsheamten, Werkmeister und Techniker. 
Selbstverständlich unterliegen diese der Verordnung nur unter 
den gleichen Voraussetzungen, unter denen ihr auch alle anderen 
Arbeitnehmer unterliegen, nämlich daß sie den überwiegenden 
Teil des Tages im Gefahrenbereich der Hfen beschäftigt sind. 
b) Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken 
Vom 9. Februar 1927 
Reichsgesetzbl. J S. 59). 
Auf Grund des 87 Abs. 2 und des 8 15 Abs. 1 der 
Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 
(Reichsgesetzbl. J S. 1249) wird hiermit verordnet: 
Artikel1 
In Gaswerken, in denen Leuchtgas hergestellt wird, 
findet die Beschränkung des 8 7 Abs. 1 der Arbeitszeit— 
verordnung auf diejenigen Arbeiter Anwendung, die im 
Ofenhaus mit dem Bedienen oder Ausbessern der Gasöfen 
und mit dem Abschlacken der Generatoren beschäftigt sind. 
Für Kolereien im Sinne der Verordnung über die 
Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken vom 20. Ja⸗ 
nuar 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 5) gilt die vorgenannte 
Verordnung. 
AUbt ein Arbeiter eine der im Abs. 1 bezeichneten Tätig⸗ 
keiten nur während eines Teils seiner Arbeitszeit aus, so 
greift die Beschränkung des 8 7 nur an denjenigen Tagen 
Platz, an denen er mindestens vier Stunden damit be— 
schäftigt wird. 
Artikel2 
In Betrieben, die durch Artikel 1 Abs. 1 betroffen 
werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Abdruck 
dieser Verordnung im Betrieb an sichtbarer Stelle aus— 
zuhängen. 
Artikelß3 
Die Verordnung tritt am 1. April 1927 in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.