AIV. — b) Arbeitszeit in Gaswerken 53
mit den Schlichtungsinstanzen für die reibungslose Durch—
führung der Verordnung unerläßlich erscheint.“
Nach einem Bescheid des Reichsarbeitsministers III B
1589/25 vom 11., März 1925 ist der Arbeiterbegriff der neuen
Verordnung durchaus der gleiche wie der Begriff des gewerb—
lichen Arbeiters in Titel VII der Gewerbeordnung. Er umfaßt
also auch die Betriebsheamten, Werkmeister und Techniker.
Selbstverständlich unterliegen diese der Verordnung nur unter
den gleichen Voraussetzungen, unter denen ihr auch alle anderen
Arbeitnehmer unterliegen, nämlich daß sie den überwiegenden
Teil des Tages im Gefahrenbereich der Hfen beschäftigt sind.
b) Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken
Vom 9. Februar 1927
Reichsgesetzbl. J S. 59).
Auf Grund des 87 Abs. 2 und des 8 15 Abs. 1 der
Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923
(Reichsgesetzbl. J S. 1249) wird hiermit verordnet:
Artikel1
In Gaswerken, in denen Leuchtgas hergestellt wird,
findet die Beschränkung des 8 7 Abs. 1 der Arbeitszeit—
verordnung auf diejenigen Arbeiter Anwendung, die im
Ofenhaus mit dem Bedienen oder Ausbessern der Gasöfen
und mit dem Abschlacken der Generatoren beschäftigt sind.
Für Kolereien im Sinne der Verordnung über die
Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken vom 20. Ja⸗
nuar 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 5) gilt die vorgenannte
Verordnung.
AUbt ein Arbeiter eine der im Abs. 1 bezeichneten Tätig⸗
keiten nur während eines Teils seiner Arbeitszeit aus, so
greift die Beschränkung des 8 7 nur an denjenigen Tagen
Platz, an denen er mindestens vier Stunden damit be—
schäftigt wird.
Artikel2
In Betrieben, die durch Artikel 1 Abs. 1 betroffen
werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Abdruck
dieser Verordnung im Betrieb an sichtbarer Stelle aus—
zuhängen.
Artikelß3
Die Verordnung tritt am 1. April 1927 in Kraft.