54 AIV. - 0) Arbeitszeit in Metallhütten
c) Verordnung über die Arbeitszeit in Metall⸗
hütten
Vom 9. Februar 1927
(Reichsgesetzbl. IS. 59).
Auf Grund des 87 Abs. 2 und des 8 15 Abs. 1 der
Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923
(Reichsgeseßbl. JS. 1249) wird hiermit verordnet:
Artikel1
In Metallhütten findet die Beschränkung des 87
Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung auf folgende Gruppen
von Arbeitern Anwendung:
in Zinkhütten auf die Arbeiter in Räumen, in denen
das Erz zerlleinert und gemischt wird, auf die Ar⸗
beiter in der Rösterei, au den Destillationsösen, in
den Zinkstaubsieb⸗ und Zinkstaubverpackungsräumen,
auf die Räumaschenlader und Räumaschenfahrer;
in Kupferhütten auf die Arbeiter an Schachtöfen, in
denen Erze verschmolzen werden, sowie auf die Ar⸗
beiter in der Laugerei;
in Bleihütten auf die Arbeiter in Räumen, in denen
das Erz zerkleinert und gemischt wird, auf die Ar⸗
beiter in der Rösterei, an den Hochöfen, an den
Raffinieröfen, an den Entsilberungs⸗, Seigerungs⸗
und Raffinierkesseln, in den Zinkschaumdestillations⸗
den und an den Treiböfen sowie auf die Blei⸗
ader;
in Aluminiumhütten auf die Ofenhausarbeiter;:
in Legierungshütten auf die Arbeiter, deren Arbeit
in Metallhütten nach den Nummern 1 bis 4 dem
Schutz des 8 7 unterstehen würde.
Ubt ein Arbeiter eine der im Abs. J bezeichneten
Tätigkeiten nur während eines Teils seiner Arbeitszeit
aus, so greift die Beschränkung des 8 7 nur an denjenigen
Tagen Platz, an denen er mindestens vier Stunden damit
beschäftigt wird.
3.
Artikel2
In Betrieben, die durch Artikel 1 Abs. 1 betroffen
werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Abdruck