Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

54 AIV. - 0) Arbeitszeit in Metallhütten 
c) Verordnung über die Arbeitszeit in Metall⸗ 
hütten 
Vom 9. Februar 1927 
(Reichsgesetzbl. IS. 59). 
Auf Grund des 87 Abs. 2 und des 8 15 Abs. 1 der 
Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 
(Reichsgeseßbl. JS. 1249) wird hiermit verordnet: 
Artikel1 
In Metallhütten findet die Beschränkung des 87 
Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung auf folgende Gruppen 
von Arbeitern Anwendung: 
in Zinkhütten auf die Arbeiter in Räumen, in denen 
das Erz zerlleinert und gemischt wird, auf die Ar⸗ 
beiter in der Rösterei, au den Destillationsösen, in 
den Zinkstaubsieb⸗ und Zinkstaubverpackungsräumen, 
auf die Räumaschenlader und Räumaschenfahrer; 
in Kupferhütten auf die Arbeiter an Schachtöfen, in 
denen Erze verschmolzen werden, sowie auf die Ar⸗ 
beiter in der Laugerei; 
in Bleihütten auf die Arbeiter in Räumen, in denen 
das Erz zerkleinert und gemischt wird, auf die Ar⸗ 
beiter in der Rösterei, an den Hochöfen, an den 
Raffinieröfen, an den Entsilberungs⸗, Seigerungs⸗ 
und Raffinierkesseln, in den Zinkschaumdestillations⸗ 
den und an den Treiböfen sowie auf die Blei⸗ 
ader; 
in Aluminiumhütten auf die Ofenhausarbeiter;: 
in Legierungshütten auf die Arbeiter, deren Arbeit 
in Metallhütten nach den Nummern 1 bis 4 dem 
Schutz des 8 7 unterstehen würde. 
Ubt ein Arbeiter eine der im Abs. J bezeichneten 
Tätigkeiten nur während eines Teils seiner Arbeitszeit 
aus, so greift die Beschränkung des 8 7 nur an denjenigen 
Tagen Platz, an denen er mindestens vier Stunden damit 
beschäftigt wird. 
3. 
Artikel2 
In Betrieben, die durch Artikel 1 Abs. 1 betroffen 
werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Abdruck
	        
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