Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

56 AIV. — d) Arbeitszeit in Glashütten u. Glasschleif. 
Arbeiter am Fandsrabigeblase sofern diese nicht nach 
Feststellung des Gewerbeaufsichtsbeamten mit Staub— 
absaugerorrigungen versehen sind, die den Anforde⸗ 
rungen des Gesundheitsschutzes voll entsprechen. 
übt ein Arbeiter eine der im Abs. 1 bezeichneten Tätig— 
keiten nur während eines Teils seiner Arbeiiszeit aus, so 
greift die Beschränkung des 8 7 nur an denjenigen Tagen 
Platz, an denen er mindestens vier Stunden damit be⸗ 
schäftigt wird. 
Artikel2 
In Betrieben, die durch Artikel 1 Abs. 1 betroffen 
werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Abdruck 
ce Verordnung im Betrieb an sichtbarer Stelle aus— 
zuhängen. 
Artikelz3 
Die Verordnung tritt am 1. April 1927 in Kraft. 
In der Weißhohlglasindustrie bleiben Bestimmungen 
von Tarifverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Ver— 
ordnung abgeschlossen sind und eine nach der Verordnung 
nicht mehr zulässige Arbeitszeit vorsehen, nach dem In— 
krafttreten noch bis zu dem vereinbarten Ablauf oder bis 
zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmalig die Kündigung zu⸗ 
lässig wäre, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres 1927 
in Geltung. 
Über den Geltungsbereich der vorstehenden Verordnung 
hat sich der Reichsarbeitsminister in einem Erlaß vom 26. Mai 
1927 geäußert: 
„Die Verordnung über die Arbeitszeit in Glashütten und 
Glasschleifereien vom 9. Februar 1927 (RGEBl. J S. 60) hat in 
derschiedenen Kreisen zu Zweifeln hinsichtlich ihres Geltungs— 
bereichs für die Schleifer, geführt, Zur Beseitigung dieser 
Zweifel weise ich auf nachstehende Gesichtspunkte hin: 
1. Als Schleifer im Sinne der Verordnung sind auch die 
Polierer anzusehen. 
2. Nicht als Schleifer im Sinne der, Verordnung sind da—⸗ 
gegen Schleifer und Polierer in der Spiegelglasindustrie und 
den Faceitteschleifereien anzusehen, soweit sie an Maschinen, an 
denen der Schleif- und Polieèerprozeß feucht und vollkommen 
mechanisch vor sich geht, beschäftigt sind. 
Ich bitte, die nachgeordneten Behörden zu verständigen.“
	        
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