56 AIV. — d) Arbeitszeit in Glashütten u. Glasschleif.
Arbeiter am Fandsrabigeblase sofern diese nicht nach
Feststellung des Gewerbeaufsichtsbeamten mit Staub—
absaugerorrigungen versehen sind, die den Anforde⸗
rungen des Gesundheitsschutzes voll entsprechen.
übt ein Arbeiter eine der im Abs. 1 bezeichneten Tätig—
keiten nur während eines Teils seiner Arbeiiszeit aus, so
greift die Beschränkung des 8 7 nur an denjenigen Tagen
Platz, an denen er mindestens vier Stunden damit be⸗
schäftigt wird.
Artikel2
In Betrieben, die durch Artikel 1 Abs. 1 betroffen
werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Abdruck
ce Verordnung im Betrieb an sichtbarer Stelle aus—
zuhängen.
Artikelz3
Die Verordnung tritt am 1. April 1927 in Kraft.
In der Weißhohlglasindustrie bleiben Bestimmungen
von Tarifverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Ver—
ordnung abgeschlossen sind und eine nach der Verordnung
nicht mehr zulässige Arbeitszeit vorsehen, nach dem In—
krafttreten noch bis zu dem vereinbarten Ablauf oder bis
zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmalig die Kündigung zu⸗
lässig wäre, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres 1927
in Geltung.
Über den Geltungsbereich der vorstehenden Verordnung
hat sich der Reichsarbeitsminister in einem Erlaß vom 26. Mai
1927 geäußert:
„Die Verordnung über die Arbeitszeit in Glashütten und
Glasschleifereien vom 9. Februar 1927 (RGEBl. J S. 60) hat in
derschiedenen Kreisen zu Zweifeln hinsichtlich ihres Geltungs—
bereichs für die Schleifer, geführt, Zur Beseitigung dieser
Zweifel weise ich auf nachstehende Gesichtspunkte hin:
1. Als Schleifer im Sinne der Verordnung sind auch die
Polierer anzusehen.
2. Nicht als Schleifer im Sinne der, Verordnung sind da—⸗
gegen Schleifer und Polierer in der Spiegelglasindustrie und
den Faceitteschleifereien anzusehen, soweit sie an Maschinen, an
denen der Schleif- und Polieèerprozeß feucht und vollkommen
mechanisch vor sich geht, beschäftigt sind.
Ich bitte, die nachgeordneten Behörden zu verständigen.“