AIV. — e) Arbeitszeit in der Großeisenindustrie 57
e) Verordnung über die Arbeitszeit in Stahl—
werken, Walzwerken und anderen Anlagen der
Großeisenindustrie
Vom 16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. IS. 221).
Auf Grund des 87 Abs. 2 und des 8 15 Abs. 1 der
Verordnung über die Arbeitszeit in der Fassung vom
3 Iprit 1927 (Reichsgesetzbl. JIS. 110) wird hiermit ver⸗
ordnet:
Artikell
In der Großeisenindustrie findet die Beschränkung des
87 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung, unbeschadet der Ver⸗
ordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofen⸗
werken vom 20. Januar 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 5) auf
folgende Gruppen von Arbeitern Anwendung:
1. in Hochofengießereien und Röhrengießereien auf
die an den Sfen und in der Gußhalle beschäftigten Arbeiter;
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gelstahlwerken guf die mit Arbeiten an dem Mischer, den
Ofen und den Konvertern beschäftigten Arbeiter einschließ—
lich der Zufuhr des flüssigen Roheisens zu dem Mischer
und des Einbringens des Schmelzgutes in die Sfen und
Konverter und einschließlich der Abfuhr des flüssigen oder
warmen Erzeugnisses, der Gußformen und der Schlacken;
3. in Puddelwerken auf die Puddler, Ofenarbeiter
und Luppenschmiede;
4. in Walzwerken, abgesehen von den Kaltwalz-
werken, auf die mit Arbeiten an den Tiefösen, Ofen und
Walzenstraßen beschäftigten Arbeiter einschließlich der Zu—
fuhr des Walzgutes und einschließlich des Beschneidens und
Ausrichtens der noch warmen Walzerzeugnisse;
5. in Hammer⸗ und Preßwerken auf die mit Arbeiten
an den Ofen —* mit Schmieden und Pressen beschäftigten
Arbeiter einschließlich der Zusuhr des Eisens und ein—
schließlich der Absuhr der warmen Erzeugnisse;
6. in den unter den Nummern 1–58 bezeichneten An⸗
lagen auf die Arbeiter an Generaloren, soweit nicht nach
Feststellung des Gewerbeaufsichtsbeamten durch die Art der
Einrichtung besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit
der Arbeiter ausgeschlossen sind.