A IV. — e) Arbeitszeit in der Großeisenindustrie 59
befindliche Bekanntmachung ein sicheres Merkmal auch, für die
Unterstellung unter die neue Verordnung vorhanden sein. So—
weit bei einzelnen Anlagen noch Zweifel möglich sind, wären
sie durch Anrufung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts oder
auch der höheren Landesbehörde zu klären, da die Durchführung
der Verordnung den Landesregierungen obliegt.
2. Die Berechtigung der Auffassung, daß durch Artikel 1
Abs. 1 Nr. 2 der Verorbnung nur solche Stahlwerke betroffen
werden sollen, die mit flüssigem Einsatz arbeiten, ist m. E. aus
dem Wortlaut nicht abzuleiten. Die Anführung der Thomas—
und Bessemer-Stahlwerke, bei denen ein anderer als flüssiger
Einsaß nicht möglich ist, schließt m. E. Stahlwerke, die ganz
oder teilweise mit festem Einsatz arbeiten, nicht aus. Das
gleiche gilt für die Anführung des Mischers, der natürlich nur
dort unterstellt werden kann, wo er überhaupt vorhanden ist.
Mit der von Ihnen angestrebten Auslegung wäre m. E. auch
praktisch nicht viel zu erreichen, da doch auch schon ein nur teil—
weiser flüssiger Einsatz die Unterstellung unter die Verordnung
begründen müßte und die mindestens teilweise Verwendung von
flüssigem Einsatz fast durchweg üblich ist.
3. Zweck und Bedeutung der von Ihnen gewünschten Unter—
scheidung zwischen Hammer- und Preßwerken einerseits, und
Hammerschmieden und mit Pressen ausgerüsteten Schmieden
andererseits sind nicht klar. Die Verordnung will alle, Werke
treffen, die Hämmer und Pressen zum Schmieden oder Pressen
in einer Weise verwenden, wie sie in Eisenhüttenwerken üblich
ist. Kleine Hammerwerke, z. B. die meisten lediglich mit Wasser—
kraft betriebenen, sind auch früher nicht zur Großeisenindustrie
gerechnet worden. Auch die Verwendung eines einzelnen
kleinen Hammers im Zusammenhang mit anders gearteten
Arbeiten des Betriebs kennzeichnet diesen noch nicht als Ham—
merwerk im Sinne der Verordnung.
4. Für die Untecrstellung der Generatoren UArtikel 1
Abs. 1 Nr. 6) macht es m, E. keinen Unterschied, ob diese nur
für die unter Nr. 125 bezeichneten Anlagen Verwendung finden
oder auch zum Betrieb von anderen Anlagen dienen, die nicht
unter die Verordnung fallen. Eine Unterscheidung, etwa nach
dem Gesichtspunkt des überwiegenden Verwendungszwecks, wäre
m. E. auch praktisch nicht durchführbar.