Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

BI. (Titel 11) — 1. Stehender Gewerbebetrieb 63 
BlArbeitsschutzbestimmungen der Gewerbe— 
ordnung 
1. Arbeitsschutzbestimmungen aus Titel II 
(Stehender Gewerbebetrieb) der Gewerbeordnung 
8414. Soweit nach den Bestimmungen der 88 105 b 
bis 105 h Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handels⸗ 
gewerbe an Sonn⸗ und Festtagen nicht beschäftigt werden 
dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb 
an diesen Tagen nicht stattfinden. Diese Bestimmung 
findet auf den Geschäsisbetrieb von Konsum- und anderen 
Vereinen entsprechende Anwendung. 
Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des 
Gewerbebetriebs an Sonn⸗ und Festtagen steht diese Be— 
stimmung nicht entgegen. 
Anmerkung: 
8 414 GO. soll ersetzt werden durch 88 40, 414 des Arbeits— 
schutzgesetzes (veral. Entwurf im Teil D. 
z41b. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln 
der beteiligten Gewerbetreibenden kann für eine Gemeinde 
oder mehrere örtlich zusammenhängende Gemeinden dut 
die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, da 
an Sonn⸗ und Festtagen in bestimmten Gewerben, deren 
vollständige oder teilweise Ausübung zur Befriedigung 
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender 
Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb 
nur insoweit stattfinden dars, als Ausnahmen von den im 
8 105 b Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zugelassen sind. 
Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu 
erlassen, welche Gewerbetreibende als beteiligt anzusehen 
sind und in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von 
Gewerbetreibenden festzustellen ist.
	        
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