BI. (Titel 11) — 1. Stehender Gewerbebetrieb 63
BlArbeitsschutzbestimmungen der Gewerbe—
ordnung
1. Arbeitsschutzbestimmungen aus Titel II
(Stehender Gewerbebetrieb) der Gewerbeordnung
8414. Soweit nach den Bestimmungen der 88 105 b
bis 105 h Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handels⸗
gewerbe an Sonn⸗ und Festtagen nicht beschäftigt werden
dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb
an diesen Tagen nicht stattfinden. Diese Bestimmung
findet auf den Geschäsisbetrieb von Konsum- und anderen
Vereinen entsprechende Anwendung.
Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des
Gewerbebetriebs an Sonn⸗ und Festtagen steht diese Be—
stimmung nicht entgegen.
Anmerkung:
8 414 GO. soll ersetzt werden durch 88 40, 414 des Arbeits—
schutzgesetzes (veral. Entwurf im Teil D.
z41b. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln
der beteiligten Gewerbetreibenden kann für eine Gemeinde
oder mehrere örtlich zusammenhängende Gemeinden dut
die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, da
an Sonn⸗ und Festtagen in bestimmten Gewerben, deren
vollständige oder teilweise Ausübung zur Befriedigung
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender
Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb
nur insoweit stattfinden dars, als Ausnahmen von den im
8 105 b Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zugelassen sind.
Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu
erlassen, welche Gewerbetreibende als beteiligt anzusehen
sind und in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von
Gewerbetreibenden festzustellen ist.