2. Gewerbebetrieb i. Umherzieh. — Za. Sonntagsruhe 65
Za. Bestimmungen über Sonntagsruhe und
Sonntagsarbeit aus Titel VII (Gewerbliche Arbeiter,
Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werk—
meister, Techniker, Fabrikarbeiter) der Gewerbeordnung
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Zum Arbeiten an Sonn⸗ und Festtagen können
die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten.
Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes auch an Sonn⸗ und Festtagen vorgenommen
gden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung
nicht.
Welche Tage als Jattage gelten, bestimmen unter
Berücksichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhält-
nisse die Landesregierungen.
Anmerkung:
4 105 4 Abs. 1 GO. soll ersetzt werden durch 827 Abs.1
d shestesenvhesksos 8 105 à Abs. 2 durch 8 27 Abs. 3 (vergl.
ei
81036
Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Auf⸗
bereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hütten⸗
werlen, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen
und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien sowie
bei Bauten aller Art dürfen die Arbeiter an Sonn⸗ und
Festtagen ni beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu
ewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn⸗- und
vierundzwanzig, für zwei aufeinanderfolgende
onn⸗ und Festtage ——— für das Weihnachts-⸗,
Oster⸗ und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern.
Die Ruhezeit ist von 12 Uhr nachts zu rechnen und muß
bei zwei aufeinanderfolgenden Sonn⸗ und Festtagen bis
b Uhr abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben
mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtschicht kann die Ruhezeit
frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werk—
tages, grötetens um 6 Uhr morgens des Sonn⸗ und Fest⸗
tages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhe⸗
zeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.
Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter an Sonn⸗- und Festtagen nicht befchäfligt werden.