Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

2. Gewerbebetrieb i. Umherzieh. — Za. Sonntagsruhe 65 
Za. Bestimmungen über Sonntagsruhe und 
Sonntagsarbeit aus Titel VII (Gewerbliche Arbeiter, 
Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werk— 
meister, Techniker, Fabrikarbeiter) der Gewerbeordnung 
8 105 4 
Zum Arbeiten an Sonn⸗ und Festtagen können 
die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. 
Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses 
Gesetzes auch an Sonn⸗ und Festtagen vorgenommen 
gden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung 
nicht. 
Welche Tage als Jattage gelten, bestimmen unter 
Berücksichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhält- 
nisse die Landesregierungen. 
Anmerkung: 
4 105 4 Abs. 1 GO. soll ersetzt werden durch 827 Abs.1 
d shestesenvhesksos 8 105 à Abs. 2 durch 8 27 Abs. 3 (vergl. 
ei 
81036 
Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Auf⸗ 
bereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hütten⸗ 
werlen, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen 
und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien sowie 
bei Bauten aller Art dürfen die Arbeiter an Sonn⸗ und 
Festtagen ni beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu 
ewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn⸗- und 
vierundzwanzig, für zwei aufeinanderfolgende 
onn⸗ und Festtage ——— für das Weihnachts-⸗, 
Oster⸗ und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. 
Die Ruhezeit ist von 12 Uhr nachts zu rechnen und muß 
bei zwei aufeinanderfolgenden Sonn⸗ und Festtagen bis 
b Uhr abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben 
mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachtschicht kann die Ruhezeit 
frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werk— 
tages, grötetens um 6 Uhr morgens des Sonn⸗ und Fest⸗ 
tages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhe⸗ 
zeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht. 
Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und 
Arbeiter an Sonn⸗- und Festtagen nicht befchäfligt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.