Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

b6. BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII) 
Die Polizeibehörde kann für sechs Sonn⸗- und Festtage, die 
höhere Verwaltungsbehörde für weitere vier Sonn- und 
Festtage im Jahre, an denen besondere Verhältnisse einen 
erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, für alle 
oder für einzelne Geschäfts;zweige eine Beschäftigung bis 
zu acht Stunden, jedoch nicht über 6 Uhr abends hinaus, 
zulassen und die Beshasteungestunden unter Berücksich⸗ 
ligung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten 
Zeit — 
Für das Speditions- und das Schiffsmaklergewerbe 
owie für andere Gewerbebetriebe, soweit es sich um Ab⸗ 
ertigung und Expedition von Gütern handelt, kann die 
öhere Verwaltungsbehörde eine Beschäftigung bis zu zwei 
Stunden zulassen. 
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf, die Be⸗ 
—A von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im 
Geschaͤftsbetriebe von Konsum⸗- und anderen Vereinen ent⸗ 
sprechende Anwendung. 
Anmerkung: 
1. Vergl. zu Abs. 2 die Verordnung über Sonntagsruhe 
im Handelsgewerbe und in Apotheken vom 5. Februar 1919 
im Teil O. IV. 
2. Es sollen ersetzt werden 
8 105 p. Abs. 1 GO. durch 8 27 Absätze 1, 2 des Ar— 
beitsschutzgesetzes, 
Abs.2 durch 88 27 Absätze 1 und 2, 31, 
Abs. 3 durch 29 Abs. 1 Nr. 2, 
Abs. 4 durch 88 27, 31 Abs. 1(vergl. Teil D). 
81050 
Die Bestimmungen des 8 105b finden lkeine An— 
wendung: 
1. auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffent—⸗ 
232 Juteresse uͤnverzüglich vorgenommen werden 
müssen; 
2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung 
einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur; 
3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Ar⸗ 
beiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche 
der regelmäßige Forigang des eigenen oder eines fremden 
Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die
	        
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