b6. BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII)
Die Polizeibehörde kann für sechs Sonn⸗- und Festtage, die
höhere Verwaltungsbehörde für weitere vier Sonn- und
Festtage im Jahre, an denen besondere Verhältnisse einen
erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, für alle
oder für einzelne Geschäfts;zweige eine Beschäftigung bis
zu acht Stunden, jedoch nicht über 6 Uhr abends hinaus,
zulassen und die Beshasteungestunden unter Berücksich⸗
ligung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten
Zeit —
Für das Speditions- und das Schiffsmaklergewerbe
owie für andere Gewerbebetriebe, soweit es sich um Ab⸗
ertigung und Expedition von Gütern handelt, kann die
öhere Verwaltungsbehörde eine Beschäftigung bis zu zwei
Stunden zulassen.
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf, die Be⸗
—A von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im
Geschaͤftsbetriebe von Konsum⸗- und anderen Vereinen ent⸗
sprechende Anwendung.
Anmerkung:
1. Vergl. zu Abs. 2 die Verordnung über Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe und in Apotheken vom 5. Februar 1919
im Teil O. IV.
2. Es sollen ersetzt werden
8 105 p. Abs. 1 GO. durch 8 27 Absätze 1, 2 des Ar—
beitsschutzgesetzes,
Abs.2 durch 88 27 Absätze 1 und 2, 31,
Abs. 3 durch 29 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 4 durch 88 27, 31 Abs. 1(vergl. Teil D).
81050
Die Bestimmungen des 8 105b finden lkeine An—
wendung:
1. auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffent—⸗
232 Juteresse uͤnverzüglich vorgenommen werden
müssen;
2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung
einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur;
3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Ar⸗
beiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche
der regelmäßige Forigang des eigenen oder eines fremden
Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die