Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Za. Sonntagsruhe 
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Wiederaufnahme des vollen werklätigen Betriebes abhängig 
ist, sosern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen 
werden können; 
4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens 
von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeug— 
nissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an 
Werktagen vorgenommen werden können; 
5. auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er 
nach Ziffer 1bis 4 an Sonn⸗ und Festtagen stattfindet. 
Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn⸗- und 
Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten 
Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzu⸗ 
legen, in e für jeden einzelnen Sonn⸗ und Festtag 
die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Be— 
schäftigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten 
einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf redee der 
Orispolizeibehörde sowie dem im 8 139p bezeichneten 
Beamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 
Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, 
sofern dieselben länger als drei Stunden dauern, oder 
die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes APderu sind 
die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter ent⸗ 
weder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden, oder 
an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 
daß morgens bis 6 Uhr abends von der Arbeit freizu⸗ 
assen. 
Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden 
Absatzes darf die untere Verwaltungsbehörde gesiatten, 
wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottes⸗ 
dienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des 
Sonntags eine 24stündige Ruhezeit an einem Wochentage 
gewährt wird. 
Anmerkung: 
Es sollen ersetzt werden 
F 1050 Abs.1 GO. durch 8 28 Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 6 
und Absätze 3, 4 des Arbeitsschuützgesetzes, 
Abs.2 durch 8 28 Abs. G5, 
Abs.3, 4 durch 8 36 Abs. 1 (vergl. Teil D). 
81054 
Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Be— 
triebe, in denen Arbeiten vorlommen, welche ihrer 
Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht
	        
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