Za. Sonntagsruhe
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Wiederaufnahme des vollen werklätigen Betriebes abhängig
ist, sosern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen
werden können;
4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens
von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeug—
nissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an
Werktagen vorgenommen werden können;
5. auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er
nach Ziffer 1bis 4 an Sonn⸗ und Festtagen stattfindet.
Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn⸗- und
Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten
Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzu⸗
legen, in e für jeden einzelnen Sonn⸗ und Festtag
die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Be—
schäftigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten
einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf redee der
Orispolizeibehörde sowie dem im 8 139p bezeichneten
Beamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten,
sofern dieselben länger als drei Stunden dauern, oder
die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes APderu sind
die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter ent⸗
weder an jedem dritten Sonntage volle 36 Stunden, oder
an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von
daß morgens bis 6 Uhr abends von der Arbeit freizu⸗
assen.
Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden
Absatzes darf die untere Verwaltungsbehörde gesiatten,
wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottes⸗
dienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des
Sonntags eine 24stündige Ruhezeit an einem Wochentage
gewährt wird.
Anmerkung:
Es sollen ersetzt werden
F 1050 Abs.1 GO. durch 8 28 Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 6
und Absätze 3, 4 des Arbeitsschuützgesetzes,
Abs.2 durch 8 28 Abs. G5,
Abs.3, 4 durch 8 36 Abs. 1 (vergl. Teil D).
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Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Be—
triebe, in denen Arbeiten vorlommen, welche ihrer
Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht