Full text : Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

3b. Betriebsgefahren — 3c. Weibl. u. jugendl. Arb. 75

Bestimmungen enthalten, die von den nachstehenden Vor—
schriften der Gewerbeordnung abweichen, sind die Be—
stimmungen der Arbeitszeitverordnung maßgebend. — Im
übrigen bleiben gemäß 89 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung die
sonstigen gesetzlichen Vorschriften über den Schutz des Arbeit—
nehmers, insbesondere der weiblichen und iugendlichen Arbeit—
nehmer, unberührt.

81341

Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn
Arbeiter beschäftigt werden, finden, unbeschadet des
8 133 h, die nachfolgenden —— der 88 135 bis
139 4a4 Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen
regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes
Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen
Zeiten mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden.

8 135

Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht n
werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt
werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule
verpflichtet —
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren
idi Dauer von sechs Stunden täglich nicht über—
reiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren
dürfen nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt
werden.
Anmerkung:
8 135 soll ersetzt werden durch 88 21, 23 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Teil D).

8 136

Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8 135)
dürfen nicht vor sechs Uhr morgens beginnen und nicht
über acht Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden
müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt
erden.
Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden
täglich e werden, muß die Pause mindestens eine
halbe Stunde betragen.
Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens
mittags eine einstündige sowie vormittags und nachmittags
je eine halbstündige Pause gewährt werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.