3c. Weibliche und jugendliche Arbeiter 81
Anmerkung:
Der 8 139 GO. soll zusammen mit 8 1384 GO. ersetzt
werden durch 88 15, 17 Abs. 3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 5 des Arbeits—
schutzgesetzes (vergl. Teil D).
8 139 4
Der Bundesrat ist ermächtigt:
1. die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugend—
lichen Arbeitern für gewisse Gewerbezweige, die mit be—
sonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit ver—
bunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen
Bedingungen abhängig zu machen;
2. für Anlagen, die mit ununterbrochenem Feuer betrieben
werden, oder die sonst durch die Art des Betriebs auf
eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind,
sowie für solche Anlagen, deren Betrieb eine Einteilung
in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht
gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahres—
zeiten heschrentt ist, Ausnahmen von den in 8 135
Abs. 2, 3, 8 136,8 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Be—
Pnngen zuzulassen, soweit 8136 Abs. 3 in Betracht
ommt, jedoch nur für männliche jugendliche Arbeiter;
3. für gewisse Gewerbezweige, soweit die Natur des Be—
triebs oder die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht
erscheinen lassen, die Abkürzung oder den Wegfall der
we jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen zu
gestatten;
für Gewerbezweige, in denen regelmäßig zu gewissen
Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis ein⸗
tritt, auf höchstens vierzig Tage im Kalenderjahr Aus—
nahmen von den Bestimmungen des 8 137 Abs. 1,2,4
mit der Maßgabe zuzulassen, daß die tägliche Arbeitszeit
zwölf Stunden, an Sonnabenden acht Stunden nicht
überschreitet, und die zu gewährende ununterbrochene
Ruhezeit nicht weniger als zehn Stunden beträgt. In
der ununterbrochenen Ruhezeit müssen die Stunden
zwischen zehn Uhr abends und fünf Uhr morgens liegen;
5. für Gewerbezweige, in denen die Verrichtung der Nacht⸗
arbeit zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen
oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen dringend
erforderlich erscheint, Ausnahmen von den Bestimmun—⸗
ßer des 8 137 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe eeeg
aß die ununterbrochene Ruhezeit an höchstens sechzig
4