Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

3c. Weibliche und jugendliche Arbeiter 81 
Anmerkung: 
Der 8 139 GO. soll zusammen mit 8 1384 GO. ersetzt 
werden durch 88 15, 17 Abs. 3, 20 Abs. 1, 21 Abs. 5 des Arbeits— 
schutzgesetzes (vergl. Teil D). 
8 139 4 
Der Bundesrat ist ermächtigt: 
1. die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugend— 
lichen Arbeitern für gewisse Gewerbezweige, die mit be— 
sonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit ver— 
bunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen 
Bedingungen abhängig zu machen; 
2. für Anlagen, die mit ununterbrochenem Feuer betrieben 
werden, oder die sonst durch die Art des Betriebs auf 
eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind, 
sowie für solche Anlagen, deren Betrieb eine Einteilung 
in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht 
gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahres— 
zeiten heschrentt ist, Ausnahmen von den in 8 135 
Abs. 2, 3, 8 136,8 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Be— 
Pnngen zuzulassen, soweit 8136 Abs. 3 in Betracht 
ommt, jedoch nur für männliche jugendliche Arbeiter; 
3. für gewisse Gewerbezweige, soweit die Natur des Be— 
triebs oder die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht 
erscheinen lassen, die Abkürzung oder den Wegfall der 
we jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen zu 
gestatten; 
für Gewerbezweige, in denen regelmäßig zu gewissen 
Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis ein⸗ 
tritt, auf höchstens vierzig Tage im Kalenderjahr Aus— 
nahmen von den Bestimmungen des 8 137 Abs. 1,2,4 
mit der Maßgabe zuzulassen, daß die tägliche Arbeitszeit 
zwölf Stunden, an Sonnabenden acht Stunden nicht 
überschreitet, und die zu gewährende ununterbrochene 
Ruhezeit nicht weniger als zehn Stunden beträgt. In 
der ununterbrochenen Ruhezeit müssen die Stunden 
zwischen zehn Uhr abends und fünf Uhr morgens liegen; 
5. für Gewerbezweige, in denen die Verrichtung der Nacht⸗ 
arbeit zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen 
oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen dringend 
erforderlich erscheint, Ausnahmen von den Bestimmun—⸗ 
ßer des 8 137 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe eeeg 
aß die ununterbrochene Ruhezeit an höchstens sechzig 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.