Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

82 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII) 
Tagen im Kalenderjahre bis auf achteinhalb Stunden 
täglich herabgesetzt werden darf. 
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen 
Arbeitszeit für Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge 
Leute —97— für Arbeiterinnen achtundfünfzig Stunden 
nicht überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierund— 
zwanzig Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht 
überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder 
mehrere Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer 
Stunde unterbrochen sein. Die Tagschichten und Nacht— 
schichten müssen wöchentlich wechseln. 
In den Fällen zu Z dürfen die jugendlichen Arbeiter 
nicht länger als Stunden beschäftigt werden, wenn 
zwischen den Arbeitsstunden nicht eine oder mehrere 
Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer 
gewährt werden. 
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubnis zur Über— 
arbeit für mehr als vierzig Tage, jedoch nicht für mehr 
als sünßzig Tage dann erteilt werden, wenn die Arbeits⸗ 
zeit in der Weise geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer 
im Durchschnitte der Betriebstage des Jahres die regel— 
mäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Die dur Beschluß des Bundesrates getroffenen Be— 
timmungen sind zeitlich zu begrenzen und können zugß 
ür bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind dur 
as Reichsgesetzblalt zu veröffentlichen und dem Reichs— 
tage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnis⸗ 
nahme vorzulegen. 
1. 
Anmerkung: 
Die auf Grund von 8 1393 GO., erlassenen Vorschriften 
sind im Teil BIIB aufgeführt. 
Es sollen ersetzt werden 
* 139 4 Abs. 1 Nr. 1 GO. durch 88 5, 6 des Arbeits— 
schutzgesetzes, 
Abs.1 Nr.2 durch 88 17 Abs. 3, 35 Abs. 3, 
Abs.1 Nr. 3 durch 8 19 Abs. 4, 
Abs. 1Nr. 4 durch 88 10 Abs.1 Nr.7, 14 in 
Verbindung mit 8 21 Abs. 1, 2, 
Abs.1 Nr.5 durch 8 17 Abs.3 Satz 3 (vergl. 
Teil Dj. 
2.
	        
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