3d. Bestimmungen über die Aufsicht aus Titel VII
der Gewerbeordnung
8 139 b
Ze. Weibl. und jugendliche Arbeiter — 3d. Aufsicht 83
Die Aufsicht über die Ansführung der Bestimmungen
der 88 195 4, 105 p Abs. 1, der 88 1050 bis 105h, 120 a
bis 120f, 1338 bis 139 aa ist ausschließlich oder neben
den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den
Landesregierungen zu ernennenden Beamten, zu über⸗
tragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht
alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, ins⸗
besondere das Recht zur jederzeitigen Revision der An⸗
lagen zu. Sie sind, I der Anzeige von .
widrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer
Kenntnis gelangenen Geschäfts⸗ und Betriebsverhältnisse
der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten.
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen
diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden
bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen
Bundesstaaten vorbehalten.
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über
ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte
oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrät und dem
Reichstage vorzulegen.
Die auf Grund der Bestimmungen der 88 105 a bis
105 h, 120 à bis 120 5, 133 8 bis 159 aa auszuführenden
amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit,
namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes
gestatten.
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den ge⸗
nannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen
agecen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Ar⸗
eiter zu machen, welche vom Bundesrat oder von der
Landeszentralbehörde unter Festsetzung der dabei zu be—
obachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.
Anmerkung:
Es sollen ersetzt werden
8 139b Abs. 1 Satz 1 GO. durch 88 48, 46 des Arbeits—
schutzgesetzes,
Abs.1 Satz2 durch 8 47 Abs. 3.
Abs.1 Satz3 dur 8 47 Abs. 4.