Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

3d. Bestimmungen über die Aufsicht aus Titel VII 
der Gewerbeordnung 
8 139 b 
Ze. Weibl. und jugendliche Arbeiter — 3d. Aufsicht 83 
Die Aufsicht über die Ansführung der Bestimmungen 
der 88 195 4, 105 p Abs. 1, der 88 1050 bis 105h, 120 a 
bis 120f, 1338 bis 139 aa ist ausschließlich oder neben 
den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den 
Landesregierungen zu ernennenden Beamten, zu über⸗ 
tragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht 
alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, ins⸗ 
besondere das Recht zur jederzeitigen Revision der An⸗ 
lagen zu. Sie sind, I der Anzeige von . 
widrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer 
Kenntnis gelangenen Geschäfts⸗ und Betriebsverhältnisse 
der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten. 
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen 
diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden 
bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen 
Bundesstaaten vorbehalten. 
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über 
ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte 
oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrät und dem 
Reichstage vorzulegen. 
Die auf Grund der Bestimmungen der 88 105 a bis 
105 h, 120 à bis 120 5, 133 8 bis 159 aa auszuführenden 
amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, 
namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes 
gestatten. 
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den ge⸗ 
nannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen 
agecen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Ar⸗ 
eiter zu machen, welche vom Bundesrat oder von der 
Landeszentralbehörde unter Festsetzung der dabei zu be— 
obachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden. 
Anmerkung: 
Es sollen ersetzt werden 
8 139b Abs. 1 Satz 1 GO. durch 88 48, 46 des Arbeits— 
schutzgesetzes, 
Abs.1 Satz2 durch 8 47 Abs. 3. 
Abs.1 Satz3 dur 8 47 Abs. 4.
	        
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