Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

84 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII) 
Abs.2 durch die Ausführungsanweisung, 
Abs.3 durch 8 49, 
Abs.4 durch 8 47 Abs. 1,2, 
Abs.5 durch 8 48 (vergl. Teil D). 
Ze. Bestimmungen über Ruhezeit und Pausen der 
Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, sowie über Laden— 
schluß und Betriebsgefahren in offenen Verkaufsstellen 
aus Titel VIl der Gewerbeordnung 
—A 
In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden 
—— (Kontoren) und Lagerräumen ist den Ge— 
hilfen, dehoen und Arbeitern nach Beendigung der 
läglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 
mindestens zehn Stunden zu gewähren. 
In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volks⸗ 
zählung mehr als 20000 Einwohner haben, muß die 
Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwei oder 
mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese 
mindestens dpnen betragen; für kleinere Anten 
rn diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben 
erden. 
Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehr⸗ 
lingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause zt 
währt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die 
ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle ent— 
haltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause min⸗ 
destens ein und eine halbe Stunde betragen. 
1. 
Anmerkung: 
Der 8 13960 GO. ist im wesentlichen überholt durch die 
Verordnung über die Arbeitszeit der Angestellten 
(vergl. Teil AIII). 
Der 8 139 0 GO. soll ersetzt werden durch 8 18 Abs. J, 
8 19 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 
2. 
8 189 
Die Bestimmungen des 8 1390 finden keine An— 
wendung
	        
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