Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

36. Offene Verkaufsstellen 
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1. 
auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens 
esheparen unverzüglich vorgenommen werden 
müssen 
für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen 
Inventur sowie bei Neueinrichtungen und Um— 
zügen, 
hem an jaährlich höchstens dreißig von der 
Ortspolizeibehörde allgemein oder für einzelne 
Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen. 
2. 
3. 
Anmerkung: 
Der 8 139d4 GO. soll ersetzt werden durch 88 15, 20 des 
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 
81390 
Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen 
offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr ge— 
schlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon an— 
wesenden Kunden dürfen noch bedient werden. 
Uber neun usr abends dürfen Verkaufsstellen für den 
geschäftlichen Verkehr geöffnet sein 
1. für unvorhergesehene Notfälle, 
2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu 
bati munenden Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr 
abends, 
nach näherer Bestimmung der höheren Verwal⸗ 
ungeboorde in Städten, welche nach der jeweilig 
letzten Volkszählung weniger als zweitausend Ein— 
wohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, 
sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vor⸗ 
nehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf 
einzelne Stunden des Tages beschränkt. 
Die Bestimmungen der 88 1390 und 139 4 werden 
durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen 
sein müssen, ist das Feilbieten von Waren auf öffent⸗ 
lien Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent⸗ 
lichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu 
zie im stehenden Gewerbebetriebe (F 42b Abs. 1 
iffer 1)3 sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (8 55 
Abs. 1 Ziffer 1 verboten. Ausnahmen können von der 
Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung 
des 8 55a Abs. 2 Saß 2 findet Anwendung.
	        
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