36. Offene Verkaufsstellen
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1.
auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens
esheparen unverzüglich vorgenommen werden
müssen
für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen
Inventur sowie bei Neueinrichtungen und Um—
zügen,
hem an jaährlich höchstens dreißig von der
Ortspolizeibehörde allgemein oder für einzelne
Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.
2.
3.
Anmerkung:
Der 8 139d4 GO. soll ersetzt werden durch 88 15, 20 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).
81390
Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen
offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr ge—
schlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon an—
wesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Uber neun usr abends dürfen Verkaufsstellen für den
geschäftlichen Verkehr geöffnet sein
1. für unvorhergesehene Notfälle,
2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu
bati munenden Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr
abends,
nach näherer Bestimmung der höheren Verwal⸗
ungeboorde in Städten, welche nach der jeweilig
letzten Volkszählung weniger als zweitausend Ein—
wohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden,
sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vor⸗
nehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf
einzelne Stunden des Tages beschränkt.
Die Bestimmungen der 88 1390 und 139 4 werden
durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen
sein müssen, ist das Feilbieten von Waren auf öffent⸗
lien Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent⸗
lichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu
zie im stehenden Gewerbebetriebe (F 42b Abs. 1
iffer 1)3 sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (8 55
Abs. 1 Ziffer 1 verboten. Ausnahmen können von der
Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung
des 8 55a Abs. 2 Saß 2 findet Anwendung.