36. Offene Verkaufsstellen 87
Anmerkung:
i
Der 8 1391 ist im wesentlichen überholt durch die Ver—
ordnuüng über die Arbeitszeit der Angestellten (vergl.
Teil AIII).
Der 8 139 k GO. soll ersetzt werden durch 8 39 Abs. 2,3
des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).
2
81398
Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Ver⸗
fügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen
Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der
im 8 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grund⸗
sätze in Ansehung der —— und Unterhaltung der
Geschäftsräume und der für den Geschäftsbetrieb be—
stimmten Vorrichtungen und Gerätschaften sowie in An—⸗
sehung der Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich
und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar er—⸗
scheinen.
Die Bestimmungen im 8 120d Abs. 2 bis 4 finden
entsprechende Anwendung.
Anmerkung:
Der 8 1398 GO. soll ersetzt werden durch 88 7, 8 des
A Bencute Hetzen (vergl. Teil D.
8139 h
Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften
darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die
Laden⸗, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung
sowie die Maschinen und Gerätschaften zum Zwecke der
Durchführung der im 8 62 Abs. 1 des Handelsgesetz buchs
enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestim⸗
mung im 8 1208 findet Anwendung.
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundes—⸗
rats nicht erlassen sod können fie durch Anordnung der
im 8 120 e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden.
1.
Anmerkung:
Die auf Grund von 8 139h Abs. 2 erlassene Anordnung
findet sich im Teil BII2.
Der 8 139h1 G60. soll ersetzt werden durch 8 6 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).
2.