Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

36. Offene Verkaufsstellen 87 
Anmerkung: 
i 
Der 8 1391 ist im wesentlichen überholt durch die Ver— 
ordnuüng über die Arbeitszeit der Angestellten (vergl. 
Teil AIII). 
Der 8 139 k GO. soll ersetzt werden durch 8 39 Abs. 2,3 
des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 
2 
81398 
Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Ver⸗ 
fügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen 
Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der 
im 8 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grund⸗ 
sätze in Ansehung der —— und Unterhaltung der 
Geschäftsräume und der für den Geschäftsbetrieb be— 
stimmten Vorrichtungen und Gerätschaften sowie in An—⸗ 
sehung der Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich 
und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar er—⸗ 
scheinen. 
Die Bestimmungen im 8 120d Abs. 2 bis 4 finden 
entsprechende Anwendung. 
Anmerkung: 
Der 8 1398 GO. soll ersetzt werden durch 88 7, 8 des 
A Bencute Hetzen (vergl. Teil D. 
8139 h 
Durch Beschluß des Bundesrats können Vorschriften 
darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die 
Laden⸗, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung 
sowie die Maschinen und Gerätschaften zum Zwecke der 
Durchführung der im 8 62 Abs. 1 des Handelsgesetz buchs 
enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestim⸗ 
mung im 8 1208 findet Anwendung. 
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundes—⸗ 
rats nicht erlassen sod können fie durch Anordnung der 
im 8 120 e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden. 
1. 
Anmerkung: 
Die auf Grund von 8 139h Abs. 2 erlassene Anordnung 
findet sich im Teil BII2. 
Der 8 139h1 G60. soll ersetzt werden durch 8 6 des 
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 
2.
	        
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