0 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO
8 151
Sind bei der —— des Gewerbes polizeiliche
Vorschriften von Personen übertreten worden, welche der
Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebs oder eines
Teiles desselben oder zur Beauifichtigun bestellt hatte
so trist die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende
ist neben denselben strafbar, wenn die Übertretung mit
ren Vorwissen begangen ist oder wenn er bei der nach
en Verhältnissen möglichen eigenen Beaufssichtigung des
Betriebs, oder bei der —5 oder der Beaufsichtigung
der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der er—
forderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
5. Schlußbestimmungen der Gewerbeordnung
8 154
Von den Bestimmungen im Titel VII finden keine
Anwendung:
1. die Bestimmungen der 88 105 bis 139 m auf Ge⸗
hilfen und Lehrlinge in Apotheken;
die Bestimmungen der 88 105, 106 bis 119 b sowie,
vorbehaltlich des & 1398 Abs. 1 und der 88 139 h,
139 1, 139 m, die Bestimmungen der 88 1202 bis
8 aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehr⸗
inge;
die Bestimmungen der 88 1336 bis 139 2 auf Ar⸗
beiter in Apechelen und auf diejenigen Arbeiter in
Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem
—R gehörenden Betriebe mit der Her⸗
tellung oder Bearbeitung von Waren beschästigt
y auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf
usiklaufführungen, Schaustellungen, theatralische
Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten;
die Bestimmungen der 88 135 bis 139 4 auf Gärt⸗
nereien, auf das — und Schankwirtschaftsgewerbe
sowie auf das Verkehrsgewerbe;
die Bestimmungen des 8 135 Abs. 2, 83, 88 136,
138 auf männliche jugendliche Arbeiter, die in
Bäckereien und solchen Konditoreien, in welchen
neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren her⸗