Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

0 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO 
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Sind bei der —— des Gewerbes polizeiliche 
Vorschriften von Personen übertreten worden, welche der 
Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebs oder eines 
Teiles desselben oder zur Beauifichtigun bestellt hatte 
so trist die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende 
ist neben denselben strafbar, wenn die Übertretung mit 
ren Vorwissen begangen ist oder wenn er bei der nach 
en Verhältnissen möglichen eigenen Beaufssichtigung des 
Betriebs, oder bei der —5 oder der Beaufsichtigung 
der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der er— 
forderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. 
5. Schlußbestimmungen der Gewerbeordnung 
8 154 
Von den Bestimmungen im Titel VII finden keine 
Anwendung: 
1. die Bestimmungen der 88 105 bis 139 m auf Ge⸗ 
hilfen und Lehrlinge in Apotheken; 
die Bestimmungen der 88 105, 106 bis 119 b sowie, 
vorbehaltlich des & 1398 Abs. 1 und der 88 139 h, 
139 1, 139 m, die Bestimmungen der 88 1202 bis 
8 aa auf Handlungsgehilfen und Handlungslehr⸗ 
inge; 
die Bestimmungen der 88 1336 bis 139 2 auf Ar⸗ 
beiter in Apechelen und auf diejenigen Arbeiter in 
Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu dem 
—R gehörenden Betriebe mit der Her⸗ 
tellung oder Bearbeitung von Waren beschästigt 
y auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf 
usiklaufführungen, Schaustellungen, theatralische 
Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten; 
die Bestimmungen der 88 135 bis 139 4 auf Gärt⸗ 
nereien, auf das — und Schankwirtschaftsgewerbe 
sowie auf das Verkehrsgewerbe; 
die Bestimmungen des 8 135 Abs. 2, 83, 88 136, 
138 auf männliche jugendliche Arbeiter, die in 
Bäckereien und solchen Konditoreien, in welchen 
neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren her⸗
	        
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