Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

2 B I. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. 
2. Es sollen ersetzt werden 
8 154 Abs. 1 Nr. 4 GO. durch 8 20 Abs. 2 des Arbeits- 
eebeg 
Nr.5 durch 8 17 Abs. 3 Satz 2, 24, 
Nr.6 durch Verordnung gemäß 18 
Abs. 2 Satz 2. 
Die übrigen Absätze werden infolge des erweiterten 
Geltungsbereiches hinfällig (vergl. Teil D). 
8 1544 
Die Bestimmungen des 8 114a4 Abs. 1 Satz 1 und 
Ve 4, 8 114 b Abs. I, der 88 1140 bis 119 a, des 8 134 
Abs. 2, der 88 135 bis 139 p, 152 und 153 finden auf die 
Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Auf⸗ 
bereitungsanstalten und eet betriebenen Brachen 
oder Gruͤben entsprechende Anwendung und zwar auch für 
den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn 
Arbeiter beschäftigt werden. 
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten 
Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Die Beschäfti⸗— 
gung von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Aus⸗ 
nahme der Aufbereitung —— e bei dem 
Transport und der Verladung ist auch über Tage ver⸗ 
boten. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestim⸗ 
mung des 8 146. 
Anmerkung: 
8 1544 60. soll künftig durch Bestimmungen des Berg— 
arbeitsgesetzes ersetzt werden.
	        
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