2 B I. Arbeitsschutzbestimmungen der GO.
2. Es sollen ersetzt werden
8 154 Abs. 1 Nr. 4 GO. durch 8 20 Abs. 2 des Arbeits-
eebeg
Nr.5 durch 8 17 Abs. 3 Satz 2, 24,
Nr.6 durch Verordnung gemäß 18
Abs. 2 Satz 2.
Die übrigen Absätze werden infolge des erweiterten
Geltungsbereiches hinfällig (vergl. Teil D).
8 1544
Die Bestimmungen des 8 114a4 Abs. 1 Satz 1 und
Ve 4, 8 114 b Abs. I, der 88 1140 bis 119 a, des 8 134
Abs. 2, der 88 135 bis 139 p, 152 und 153 finden auf die
Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Auf⸗
bereitungsanstalten und eet betriebenen Brachen
oder Gruͤben entsprechende Anwendung und zwar auch für
den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn
Arbeiter beschäftigt werden.
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten
Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Die Beschäfti⸗—
gung von Arbeiterinnen bei der Förderung, mit Aus⸗
nahme der Aufbereitung —— e bei dem
Transport und der Verladung ist auch über Tage ver⸗
boten. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestim⸗
mung des 8 146.
Anmerkung:
8 1544 60. soll künftig durch Bestimmungen des Berg—
arbeitsgesetzes ersetzt werden.