Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

94 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO. 
nnerhabs der Zeit von sechs Uhr abends des vorher⸗ 
Ve en Werktages bis sechs uhr morgens des nach⸗ 
folgenden Werktages gewährt werden. 
III. 
In Betrieben, in welchen auf Grund der vorstehenden 
Bestimmungen Arbeiter an Sonn⸗ oder Festtagen beschäf⸗ 
tigt werden, hat der Arbeitgeber innerhalb der Betriebs⸗ 
batt an geeigneter, den Arbeitern zugänglicher Stelle eine 
afel auszuhaängen, welche in deutlicher Schrift den Inhalt 
der Bestimmungen zu J und II, und aus der nachsolgen⸗ 
den Tabelle die auf seinen Betrieb bezüglichen ie 
ten enthält. 
IV. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 
1895 in Kraft. 
Anmerkung: 
In der folgenden UÜbersicht ist nicht die vollständige Tabelle 
(Artikel J der, Bekanntmachung), wiedergegeben, sondern sind 
nur die Betriebsgattungen aufgeführt, für welche die Bekannt— 
machung besondere Ausnahmen vorgesehen hat. Es fehlen die 
Bezeichnungen der zugelassenen Sonntagsarbeiten und die An— 
gabe der Bedingungen, unter denen die Arbeiten gestattet sind. 
Diese Einzelangaben sind erforderlichenfalls zu entnehmen aus 
Reichsgeseßbl. 1895 S. 12ff., 448, 
1896 6. 104, 177, 191, 744, 
1897 S. 773, 
1898 ẽ— 11858, 
1899 25373, 
1900 
1914 S. 234. 
J. 
2. 
A. Bergbau, Hütten- und Salinenwesen. 
Bergwerke und Gruben. 
Erzröstwerke und mit Hüttenwerken verbundene Röstofen— 
betriebe. 
Verkokungs⸗ und Steinkohlendestillationsanstalten. 
Salinen. 
Metallhüttenwerke. 
Eisen-Hochofenwerke. 
e und Thomasstahlwerke, Martin- und Tiegelguß— 
stahlwerke, Puddelwerke und zugehörige Walz⸗ und 
dammerwerke, sowie Hochofengießereien. 
3. 
4. 
D. 
6. 
7.
	        
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