293
mehr gehören hierher. Es sind alles „privatrechtliche‘“ Geschäfte,
die diesen ihren Charakter selbst dadurch nicht verlieren, dass
sie in irgendwelchem Zusammenhange mit Staatsaufgaben höchster
Bedeutung stehen.!) Hat das Völkerrecht für alles dies Normen
aus einem Landesprivatrecht entnommen und aus welchem ?
Schon der zweite Theil der Frage zeigt, wie schwierig die
Antwort ist. Welches Privatrecht kann den Anspruch erheben,
die Schatzkammer zu sein, aus der sich das Völkerrecht bereichert
hat? Das römische? Es ist klar, dass eine allgemeine,
dahin zielende Behauptung irrig sein muss. Es liegt ja nahe,
etwas derartiges für den Fall anzunehmen, dass zwei Staaten
mit einander kontrahiren, deren jeder, weil bei ihm römisches
Recht gilt, sich als Fiskus im Privatrechtsverkehr, wenn er vor
seinen Gerichten, etwa seinen Unterthanen gegenüber, Recht
näbme, dem römischen Recht unterwerfen würde. Aber wie weit
reicht heute der Kreis dieser Staaten? Wie käme man dazu, etwa
auf den Vertrag europäischer Staaten mit Marokko, durch den sie
dem Sultan Beiträge zur Unterhaltung des Leuchtthurms auf Kap
Spartel zusichern ?), das römische Recht als anwendbar zu erklären ?
Nein, man wird sagen müssen, dass nur dann die Normen eines
bestimmten Landesprivatrechts auf solche wirthschaftliche Verträge
anzuwenden sind, wenn die Staaten durch specielle Vereinbarung
ein solches, sei es durch entsprechenden Hinweis, sei es durch
sachliche Wiederholung der einschlagenden Regeln, bezeichnet
haben.?) Dann liegt eben eine besondere und zwar im Zweifel
auf einen individuellen Fall beschränkte Reception von Privat-
recht vor. Das mag auch damn und wann ohne ausdrück-
liche Festsetzung geschehen. Vielleicht wäre es anzunehmen, wenn
in beiden Staaten das gleiche Privatrecht bezüglich der in Frage
u. a. m. Wohlgemerkt, von den Staatsanleihen selbst spreche ich nicht; das
sind keine völkerrechtlichen Geschäfte.
1) Der Ausdruck „Staatsverträge privatrechtlichen Inhalts“ ist quellen-
mässig. Vergl. deutsche Reichsverf. v. 28. März 1849, $ 9. Die Schweizer
Bundesverf. bedient sich in demselben Zusammenhange der Bezeichnung „Ver-
träge über Gegenstände der Staatswirthschaft“ (Verf. von 1848, art. 9; v. 1874,
art. 9.) Der 8 8 der deutsch. Reichsverf. v. 1849, der den Art, 9 der Schweizer
B.-Verf. v.. 1848 kopirt, sagt statt dessen „Gegenstände des Privatrechts.“
2) Vertrag vom 31. Mai 1865 (M.; N. R. G. XX. p. 350),
3) In diesen Zusammenhang gehört vielleicht art. 23 der Wiener Schluss-
akte v. 15. Mai 1820 (M. N. R. V. Dp. 466).