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Vertragsschluss, Vertragserfüllung u.s. w. Regeln aufstellt, gewissen
Prinzipien folgen wird, die um der Natur des Vertrags
als Verkehrsmittels willen als vernünftig erkannt werden. Kein
Wunder also, wenn das Völkerrecht gewisse Normen des Vertragsrechts
geschaffen hat, die sich ebenso auch im Individualprivatrecht,
aber nicht nur im römischen, vorfinden. Das ist jedoch keine
Uebertragung civilrechtlicher Normen auf den Rechtsverkehr der
Völker!), sondern es ist Setzung von Recht, das mit dem Civilrecht
übereinstimmt, weil es undenkbar wäre, dass es nicht übereinstimmte.
Der Satz des Londoner Protokolls vom 17. Januar
18712), dass kein Staat einseitig von einem geschlossenen Vertrage
zurücktreten dürfe, ist keine recipirte Regel des römischen
oder eines andern Reehts, sondern einfach ein selbstverständlicher
Rechtssatz. Und ähnliches zeigt sich auch auf anderen
Gebieten; man denke an Inselbildung in Grenzflüssen u. dergl.?)
Nicht das römische Recht ist es, aus dem das Völkerrecht geschöpft
hat, sondern Vernunft und Moral sind es, aus denen
sie beide ihren Stoff entnahmen. Die naturalis ratio ist die
gemeinsame „Quelle“, aus der sie entspringen.*)
1) So E. Meier, Abschluss von Staatsverträgen, S. 37.
2) M. N. R. G. XVII p. 273.
3) Richtig Bluntschli, Völkerrecht S, 179, $ 295; vergl. auch Oppenheim,
System 8. 7 f.
4) Es ist interessant, dass sich einzelne Vereinbarungen der Staaten aus
dem vorigen Jahrhundert ausdrücklich auf das „droit naturel‘ berufen, aus
dem sich gewisse Sätze als unmittelbare Konsequenzen ergeben sollen. So
mehrfach die Verträge der sog. bewaffneten Neutralität, z. B. zwischen Russland
und Dänemark vom 9. Juli 1780 (M.R. III p. 189) art. 3, Russland und
Schweden vom 21. Juli/1. August 1780 (M.R. p. 198) art. 2, 3.
Triepel, Völkerrecht und Landesrecht.