Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

338 SECHSTER TEIL 
Krankenhilfe wirkt dem gesundheitlichen Ziel der Krankenver- 
sicherung entgegen. 
Die durch die Gewährung der Arzthilfe an den Ausländer 
entstehenden Kosten sowie die sonstigen Aufwendungen für 
ihn. müssen unter diesen Umständen übrigens häufig von seinem 
Aufenthaltsland übernommen werden, ohne dass dieses einen 
Ersatz erhielte. Wird dagegen der Ausländer zur Versicherung 
zugelassen, so muss ‚diese die Kosten decken, zumal für den 
Ausländer Beiträge bezahlt wurden. Dadurch aber wird die 
Allgemeinheit entlastet. 
Die Befreiung des Ausländers von der Versicherungspflicht würde 
übrigens — auch wenn man von der Nichtdeckung des Krankheits- 
-isikos absieht — den inländischen Arbeitern Schaden zufügen. 
Für diese sind ja Beiträge zu entrichten. Werden nun die Aus- 
länder davon befreit, so würden. die Arbeitgeber ein Interesse 
daran haben, vorzugsweise fremde Arbeiter einzustellen, wodurch 
die inländischen. Arbeiter benachteiligt wären. 
Allerdings könnte man auch bei Ausschluss der fremden Arbeiter 
von. der Versicherung die Arbeitgeber zur Zahlung des auf sie 
antfallenden Beitragsteiles für diese Arbeiter verpflichten. Immer- 
hin wären aber dann die Ausländer selbst beitragsfrei, weil sie ja 
keinen. Anspruch auf Versicherungsleistungen hätten. Sie wären 
also von einer die inländischen Arbeiter stets treffenden Pflicht 
befreit und könnten sich deshalb mit einer niedrigeren Entlohnung 
begnügen als Inländer, Dadurch hätten sie einen Vorsprung am 
Arbeitsmarkt. Der Gedanke der Sozialversicherung erheischt dem- 
gemäss die Unterstellung der Ausländer unter die für den Inländer 
geltende Versicherungspflicht. Da sie sonach gleiche Pflichten zu 
tragen haben, müssen ihnen auch die gleichen Ansprüche auf 
Versicherungsleistungen zuerkannt werden. 
Aus diesen Gründen ist nach den meisten Gesetzgebungen in 
versicherungsrechtlicher Hinsicht der Ausländer dem inländischen 
Arbeiter vollkommen gleichgestellt, Dies gilt durchweg für den 
Anspruch auf Leistungen und den Umfang derselben. 
Ausnahmen werden gewöhnlich nur in beschränktem Umfange 
zugelassen. 
Ein Teil dieser Ausnahmen zielt offensichtlich auf eine Ver- 
minderung der durch die Zulassung von Ausländern bedingten 
Verwaltungsarbeiten ab. Dies gilt besonders bei den Arbeitern 
in Grenzgebieten und in der Flussschiffahrt, deren besondere 
Lage tatsächlich eine Sonderbehandlung erfordert. Die Gesetze, 
welche für diese Arbeitergruppen eine Ausnahmebehandlung zu-
	        
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