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Krankenhilfe wirkt dem gesundheitlichen Ziel der Krankenver-
sicherung entgegen.
Die durch die Gewährung der Arzthilfe an den Ausländer
entstehenden Kosten sowie die sonstigen Aufwendungen für
ihn. müssen unter diesen Umständen übrigens häufig von seinem
Aufenthaltsland übernommen werden, ohne dass dieses einen
Ersatz erhielte. Wird dagegen der Ausländer zur Versicherung
zugelassen, so muss ‚diese die Kosten decken, zumal für den
Ausländer Beiträge bezahlt wurden. Dadurch aber wird die
Allgemeinheit entlastet.
Die Befreiung des Ausländers von der Versicherungspflicht würde
übrigens — auch wenn man von der Nichtdeckung des Krankheits-
-isikos absieht — den inländischen Arbeitern Schaden zufügen.
Für diese sind ja Beiträge zu entrichten. Werden nun die Aus-
länder davon befreit, so würden. die Arbeitgeber ein Interesse
daran haben, vorzugsweise fremde Arbeiter einzustellen, wodurch
die inländischen. Arbeiter benachteiligt wären.
Allerdings könnte man auch bei Ausschluss der fremden Arbeiter
von. der Versicherung die Arbeitgeber zur Zahlung des auf sie
antfallenden Beitragsteiles für diese Arbeiter verpflichten. Immer-
hin wären aber dann die Ausländer selbst beitragsfrei, weil sie ja
keinen. Anspruch auf Versicherungsleistungen hätten. Sie wären
also von einer die inländischen Arbeiter stets treffenden Pflicht
befreit und könnten sich deshalb mit einer niedrigeren Entlohnung
begnügen als Inländer, Dadurch hätten sie einen Vorsprung am
Arbeitsmarkt. Der Gedanke der Sozialversicherung erheischt dem-
gemäss die Unterstellung der Ausländer unter die für den Inländer
geltende Versicherungspflicht. Da sie sonach gleiche Pflichten zu
tragen haben, müssen ihnen auch die gleichen Ansprüche auf
Versicherungsleistungen zuerkannt werden.
Aus diesen Gründen ist nach den meisten Gesetzgebungen in
versicherungsrechtlicher Hinsicht der Ausländer dem inländischen
Arbeiter vollkommen gleichgestellt, Dies gilt durchweg für den
Anspruch auf Leistungen und den Umfang derselben.
Ausnahmen werden gewöhnlich nur in beschränktem Umfange
zugelassen.
Ein Teil dieser Ausnahmen zielt offensichtlich auf eine Ver-
minderung der durch die Zulassung von Ausländern bedingten
Verwaltungsarbeiten ab. Dies gilt besonders bei den Arbeitern
in Grenzgebieten und in der Flussschiffahrt, deren besondere
Lage tatsächlich eine Sonderbehandlung erfordert. Die Gesetze,
welche für diese Arbeitergruppen eine Ausnahmebehandlung zu-