Full text: Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft

27 
inneren Anleihen hängt wesentlich von der gesamten Volksstimmung ab. So 
wurde es den Nordstaaten im Bürgerkriege nicht sehr schwer, innere Anleihen 
aufzunehmen.’^) Die Bereitwilligkeit der Bevölkerung, dem Staate Geld zur 
Verfügung zu stellen, war damals durch eine Reihe vojn Gründen bestimmt: 
die Liebe zu einem einheitlichen Staatswesen war groß, der Haß gegen die* 
hochmütigen Südstaatler war ebenfalls nicht gering. Auch mag die Humanität 
eine gewisse Rolle gespielt haben, die in der Bekämpfung der in den Süd 
staaten herrschenden Sklaverei einige Befriedigung fand. Aber auch Geldgewinn 
war zu erhoffen. Bei einem Siege konnte die Schutzzollpolitik zur Herrschaft 
gelangen, Baumwolle, Tabak, Zucker, Reis würden dann innerhalb der Zoll 
grenze der Union produziert werden, der Süden dem Norden ein günstiges 
Absatzgebiet für seine Industrieartikel darbieten. Die Bevölkerung des eigenen 
Landes hatte überdies jenes Vertrauen in den schließlichen Erfolg, das dem 
Auslande abging. Die Demokratisierung des Staatskredits war damals bereits 
weit vorgeschritten, da die Eigentümer von Geld dieses weniger in Sparkassen 
deponierten, sondern vielmehr Aktien oder Obligationen kauften. Die hohen 
Zinsen der Staatspapiere lockten ebenso wie die erhofften Kurssteigerungen. 
Die Demokratisierung des Staatskredits wird in erster Reihe durch Ver 
mehrung der Zahlstellen erreicht. Die Nordstaaten gingen im Bürgerkriege 
zuweilen so weit, den rückständigen Sold in Staatsobligationen zu zahlen, was 
einer Art Zwangsanleihe gleichzusetzen wäre. Auf diese Weise wurden die 
Obligationen in Kreise gebracht, die ihnen sonst verschlossen gewesen vvären. 
Heute können wir in Friedenszeiten vielfach die Tendenz beobachten, den Staats 
kredit wieder zu demokratisieren. Es war 1793 eine Neuerung, als Pitt sich 
des Zwischenhandels bei Emission einer Kriegsanleihe bediente. Man hoffte 
damals durch die Konkurrenz der Obligationen kaufenden Bankiers Kurssteige 
rungen zu erreichen, was aber zum Teil durch Koalition der Banken verhinoert 
wurde. Entschließt sich ein Staat dazu, ein eigenes Bankinstitut für seine 
Zwecke auszubauen — wie dies in Österreich jetzt bei der Postsparkasse der Fall 
ist —, so ist die Verwendung eines solchen Instituts für Anleihezwecke sehr 
naheliegend. 
Emittieren die Regierungen Anleihen, so suchen sie nicht selten ihre Ab 
satzfähigkeit durch mannigfache Differenzierungen zu erhöhen.Die Technik, 
durch Privilegien Käufer heranzuziehen, ist heute schon überaus entwickelt. 
Um etwa zu verhindern, daß ältere, niedriger verzinsliche Renten vom Publikum 
verkauft werden, weil die Emission höher verzinslicher erwartet wird, kann z. B. 
der emittierende Staat die höher verzinslichen Papiere als kurzfristige Anleihe 
— als Schatzscheine — emittieren.^6) Wer jetzt das niedriger verzinsliche Papier 
verkauft, das infolge des Krieges im Kurse gefallen ist, hat keine Hoffnung 
mehr, den Kursverlust durch Steigerung des Kurses nach dem Kriege wieder 
auszugleichen. Die Papiere können als Zahlungsmittel an den Staat erklärt 
werden.^7) Sie können z. B. auch den Vorzug genießen, zu einem bestimmten 
Minimalkurse als Kautionen dienen zu können. Lieferanten werden dadurch 
leicht angereizt, um eine geringere Menge Geld Obligationen zu kaufen und 
diese zu hinterlegen. Häufig gibt auch der Staat den Käufern von Renten be 
sondere Vorrechte, falls sie sich an einer späteren Anleihe ebenfalls beteiligen 
wollen. 
Von den verschiedenen Mitteln der Regierung, im Interesse ihres Kredits, 
insbesondere im Falle sie neue Renten emittieren will, den Obligationenkurs 
7*) Während z. B. die französische Anleihe, die am 23. und 24. August 
1870 gezeichnet wurde, von kleinen Rentnern aufgenommen wurde, fand die 
Bundesanleihe vom 20. Juli nur wenig Anklang (Sydow, Theorie und Praxis 
in der Entwicklung der französischen Staatsschuld seit dem Jahre 1870. Jena 
1903, S. 52). 
75) Vgl. C. V. Hock, a. a. O. S. 443. 
76) Vgl. K. H elf f rieh, a. a. O. S. 90. 
77) Vgl. K. He Iff rieh, a. a. O. S. 93; vgl. C. v. H o c k, a. a. O. S. 441;, 
Über Verwendung bei Zollzahlungen. Ebenda. S. 413.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.