Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

VIL Abidnitt: Einzelne Scouldverhältniffe. 
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geltend machen, da3 der Mäuter an der Erfüllung des Se 
ditions- und Fracdhtvertrag8 hat. Der Spediteur oder Br 
‘ührer Kann nicht etwa aus S 447 einen Einwand herleiten. Bol. 
Diüringer-Hachenburg a. a. OD. und auch ROHSG. Bd. 17 S. 78 ff. 6: 
Der Käufer hat jedoch gegen den Verkäufer einen Unfpruch auf X b- 
tretung fjeiner Rechte aus dem Spedition8= oder Frachtverfrag; 
anderfeits Kann auch der Verkäufer verlangen, daß I der Käufer 
die weitere Befjorgung {o bald als möglich abnehme. Bol. Düringer“ 
_ Gachenburg a. a. O. und aud RYHSG. Bd. 16 ©. 53. bt 
Die VBeweislait trifft zunächit den Verkäufer dafür, daß er der Pi 
des S 447 BGB. genügt, alfo die Nebergabe an den geeigneten Spediteur 
oder Frachtführer veranlaßt habe. Hat freilich der Berkäufer im CI 
Falle weitere Berpflidtungen übernommen 3. SB. die Werladung), ö 
trifit CO natürlich aud bezüglich der Erfüllung diejer weiteren Verbindlich 
feiten Die Beweispflicht, C hiezu RO. in Sur. Wichr. 1901 S. 725 Nr. 19, 
ROHS. Bd. 15 S, 179, Bd. 16 S. 50. . . 
Menn der Verkäufer auf Verlangen des Käufer die Ware von feinem 
Warenlager nach dem Bahnhof an demfjelben Orte verfendet, 19 
fommen die Vorjhriften des $ 447 gleichfalls ent{predhend zur Unmwenbungs 
“, Mipr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 2 S. 218 und vgl. oben Bem. 2 0. 
5. Sroaglid erfcheint, ob bei Neberfendung eines Faufmännifchen Disho- 
fitionspapier$ durch die oft (oder Spediteur oder FIradhtführer) S 447 ZU „An- 
wendung gelangen kann. Wenn auch richtig ift, daß die Nebergabe Des Dispofitionz- 
papierS die Uebergabe der Ware Jelbit erfeßt (vgl. & 433 Bem. VMUIL A, 1, b), 10 ‚wird 
man doch nicht & 447 in der Weije anwenden dürfen, daß etwa fchon mit der YUufgabe 
des DispofitionspapiereS allein zur Verjendung die Gefahr auf den Käufer überginge, da 
e8 Jich hier doch nicht um die Berfendung der Ware im Sinne des 8 447 handelt. ⨧ 
ent/pricht ferner auch der Billigkeit, die Transportgefahr bezüglich des Dispofitionspapiers 
den Verkäufer tragen zu lafjen, da das Papier eine Erleichterung für den Verkäufer if. 
€ bat bienach hier bei der Een Regel des 8 446 verbleiben. Natürlich müßte 
au8nahmSmeife S 447 troßdem Anwendung finden, fal3 das Dispofitionspapiet 
Jelbit der Kaufgegenijtand it DMüringer-Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 62, 63) 
6. Nicht erforderlich ift, daß die Verfendung gerade an die Verf on D e5 
Käufer8 erfolgt. S 447 ilt au anwendbar, wenn die Berfendung auf Unweijung 
des Käufers an einen Dritten erfolgt CB. I, 67). Die gebt mit der det 
der Ware zur Verfendung an den Dritten im Verbhältnifte zwijdhen Verkäufer und Käufer 
die Gefahr auf den Käufer über (vgl. Düringer-Gacdhenburg [1. Aufl.] Bd. 3 S. 56). 
7. Die Wirkung der Auslieferung der Sache an die im S 447 Aof. 1 bezeichnete 
Berfon oder AUnftalt erftrect fihH nach dem Haren Wortlaut und Sinne des Gejehes nur 
auf den Gefahrübergang, nicht aber auf fonjtige Rehtsbeziehungen zwi{chen 
Verkäufer und Käufer oder jonftige Rechtswirkungen einer tatjächlihen Nebergabe, 3- DB. 
in Anfebung der Eigentumsübertragung. Daß insbefondere in jener Auslieferung aM 
einen Spediteur felbjt fon immer auch eine Tradition an den Käufer ih voll 
ziehe, laflen 3. IN, 327 durchaus nicht gelten. Wäre dies der Fall, jo Hütte eS 10 
eigentlidh der Sonderbeftimmung des S 447 auch gar nicht bedurft. Bol. darüber, fowIE 
namentlich auch über die Bern tilung von oft und Eifenbahn bezüglich der Eigen“ 
tum8= und Befjigirage Bem. VI, 2, c zu 8 868 und Bem. NM, 2 zu S 929, ferner 
Staub in Unm. 55 N, feines El zu 8 382 G65., Schröder in Btichr, f, D. GE“ 
jamte SandelSrecht Bb. 51 (36) S. 39: „Der Cigentumsübergang bei verfendeten Sachen 
Ditringer-Hachenburg (L. Aufl.) Bd. 3 S. 59, 60 und S. 81 f. Gewerbsmäßige Frachtführer 
müffen regelmäßig al3 Vertreter des Verkäufer8 gelten, der Käufer ift auch dann nicht Eigen“ 
tümer der Ware während des ZIransports, wenn er defjen Gefahr trägt. Nimmt Der 
Rüufer die ihm überfandte Ware nicht ab oder zwar ab, aber nicht an (val. Bem. IX, 1,2 
und VII, 1, a zu 8 433), fo gebt das Eigentum noch nicht auf ihn über. Zu beachten it 
auch, daß der Verkäufer mit der DBeforgung der Verfendung keineswegs aller Vertrags“ 
pflichten entledigt ijt; e8 ift möglich, daß er fich weiter um Die Sache annehmen muß 
3. GB. fie gelangt au ihn wegen ungenlügender Vervackung oder AWdreffierung zurüc (val. 
auch Dertmann in Dem. 9 zu S$ 447). 
8. Daß der Verkäufer jelbft die Berfon oder Anftalt zur VBerfendung au$s 
geDÄDTE haft, ift an fi gleihgültig, fofern nicht der im Abf. 2 burgelshen befondere 
Hall vorliegt, daß der Käufer über die Art der Verfendung eine hefondere Un? 
meifung gegeben hat. 
a) Cine vom Verkäufer beliebte Abweichung hievon ändert aber nichts am 
Neberaanae der Gefahr gemäß Abi. 1, jondern bearündet nur einen Aniprucß 
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