Der Entwurf schlägt, wie vorstehend ausgeführt,
eine verschiedene Behandlung für den alten und neuen
Besitz der Reichsanleihen vor. Den Ländern und Ge-
meinden ist es überlassen, eine gleiche Unterscheidung
zu treffen?).
3. Erste Verordnung zur Durchführung des
Gesebes über die Ablösung öffentlicher An-
leihen vom 8. September 1925
RGBL I S. 331).
Auf Grund des $ 48 des Gesetzes über die Ablösung
öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichs-
gesetzbl. I S. 137) verordnet die Reichsregierung, so-
weit erforderlich, nach Zustimmung des Reichsrats:
I. Allgemeine Vorschriften
$ 1.
Markanleihen des Reichs.
Die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten
Forderungen sind Markanleihen des Reichs?%?),
*) In dem hier nicht abgedruckten weiteren Teil der Be-
gründung wird ausgeführt: „Schätzungsweise 20 Milliarden Mark
Nennbetrag der abzulösenden Anleihen des Reichs stehen im
Eigentum von Altbesitzern.‘‘ In Wirklichkeit sind rund 40
Milliarden als Altbesitz anerkannt worden. Näheres hierüber
in der Denkschrift des Reichsministers der Finanzen über die
Ablösung der Markanleihen des Reiches S, 19 ff.
*) Das „Verzeichnis der für die Ablösung auf Grund des
Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in Betracht
kommenden Reichsanleihen‘ ist hier nicht abgedruckt. Später
sind auf Grund der Bekanntmachung über die Erklärung von
Schulden zu Markanleihen des Reichs vom 25. Januar 1926
(RGBl. I S. 98) noch Waldeck-Pyrmonter Anleihen hinzuge-
kommen. Nach der Denkschrift des Reichsministers der Fi-
nanzen über die Ablösung der Markanleihen des Reichs (S, 4)
sind insgesamt 15256 836 957,57 M. Länderschulden vom Beich
übernommen worden, Dazu treten die Vorkriegsschulden des
Reichs mit 4805 466 300 M., die Kriegsschulden des Reichs mit
50 477 853 100 M., die Sparprämienanleihe mit einem Umtausch-
werte von 2594 065 333,33 M., Entschädigungsschatzanweisungen
mit rund 304 000 000 M. und Markanleihen im Betrage von etwa
770 Millionen M., die zum Zwecke der Steuererstattung wieder
ausgereicht sind.
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