Verhältnis des laufenden Reinertrages zu den festen Kosten. 69
Eine gewisse Schwierigkeit bietet die Verrechnung der p eri odis <
wiederkehrenden oder einmatigen Erträge . und
K o sten, wie sie im aussetzenden Betriebe die Regel bilden. Diese
müssen zum Zwecke der Rentabilitätsrechnung in Tahresrenten ~ - von
begrenzter oder unbegrenzter Dauer ~- umgerechnet werden. Hier tritt
also in der Rentabilitätsrechnung der einzige Fall ein, der es notwendig
macht, einen gutachtlich festgesetzten Zinsfuß zu verwenden. Über dessen
Höhe können allgemeingültige Vorschriften nicht gemacht werden. Ist es
möglich, die einmalige Einnahme dauernd zu 10 "/a verzinslich sicher
anzulegen, so steht nichts dem im Wege, daß auch in der Rechnung die
Jahresrente mit 10 °/9 der einmaligen Einnahme erscheint.
Ferner ist noch die Frage zu stellen, in welcher Weise der Teuerungs-
zuwachs während des Rechnungszeitraums zu berücksichtigen ist. Die
Antwort muß lauten: Grundsatz einer soliden Wirtschaft wird Er h al -
tung des Sachv er mög en s sein, ohne Rücksicht auf einen etwaigen
Teuerungszuwachs. Die Flüsssigmachung eines Teuerungszuwachses würde
schon deswegen bedenklich sein, weil zu keinem Zeitpunkte sicher beurteilt
werden kann, ob ein augenblicklicher relativ hoher Preisstand des Holzes
von Dauer sein wird. Immerhin wird man einen absoluten
Teuerung szu w a < s des Waldvermögens, auch wenn er nicht
realisiert wird, als Er tr a g zu buchen haben, was beim r el ativ en
Teuerung s zuw ach s nicht der Fall sein würde. Also nur ein
absoluter, nicht ein relativer Teuerungszuwachs kann die Rentabilität des
forstwirtschaftlichen Betriebes erhöhen. Die Bewegung der Holzpreise ist
demnach regelmäßig mit der der allgemeinen Teuerungsrichtzahl zu
vergleichen. Nach Ablauf des Rechnungszeitraumes (10 bzw. 20 Jahre)
erfolgt durch die Neufestsetzung der festen Kosten die Anpassung an den
etwa geänderten Geldwert.
Nach der Methode der Vergleichung des laufenden Reinertrages
mit den festen Kosten ist im Dezember 1925 durch JForstassessor Gädeke
eine Rentabilitätsrechnung für die Fichtenbetriebsklassse der vom Verfasser
verwalteten Oberförsterei Bramwald durchgeführt worden. Die Rechnung
hat eine Verzinsung des nach dem Zerschlagungswert bemessenen Anlage-
kapitals durch die N u ß ung in Höhe von 1,8 %o, durch V er m ög e n 6 -
mehrung in Höhe von 1,5 %o, insgesamt also von 3,3 !/9 ergeben.
Ähnliche Berechnungen hat V o ß für ausgedehnte Ankaufsflächen
der preußischen Staatsforsten in den östlichen Provinzen durchgeführt).
1) Voß, Rentieren sich die aus angekauftem Ödland bestehenden preußischen
Staatsforsstreviere? i. d. Forstl. Wochenschr. Silva 1920, Nr. 52/53, S. 272 f.