Full text: Die Angestellten in der Wirtschaft

mit der Zeit neue Berufe entstehen. Aus diesem Grunde haben 
beispielsweise die freien Angestelltenverbändedie 
Erweiterung des Berufskatalogs gefordert und 
ihren Bestrebungen ist es zu verdanken, wenn im letzten Jahr 
die Textilmeister mit in den Berufskatalog aufgenommen 
wurden, darüber hinaus fordert der AfA-Bund die Ein- 
beziehung der Laboratoriumstechniker, Poliere, Richtmeister, 
Artisten usw. Diese Berufe sind auch von uns bereits bei der 
Auswertung der Berufszählung — mit einigen Ein- 
schränkungen, über die an anderer Stelle noch gesprochen 
wird — zu den Angestellten gezählt. Im allgemeinen hält sich 
unsere Auswertung der Berufszählung an den Kreis der ver- 
sicherungspflichtigen Angestellten, jedoch erscheint uns eine 
Ausnahme wegen ihrer theoretisch wichtigen Bedeutung für 
besonders erwähnenswert, wenngleich sie zahlenmäßig prak- 
tisch nicht sehr ins Gewicht fällt. Nach dem Angestellten- 
versicherungsgesetz sind auch die Angestellten in 
leitender Stellung versicherungspflichtig, wenn ihr 
Jahresarbeitsverdienst die gesetzlich festgelegte versicherungs-» 
pflichtige Grenze nicht erreicht. Der Begriff. „leitende An- 
gestellte“ ist nun wieder sehr umstritten. Die Berufszählung 
hat die Direktoren und Geschäftsführer der Unternehmungen 
mit Recht zu den „Selbständigen“ gezählt... Sie befinden sich 
zwar nach ihrem Vertragsverhältnis in einer abhängigen 
Stellung, üben jedoch nicht nur Arbeitgeberfunktionen aus, 
sondem sind als Organe der Handelsgesellschaften und dem- 
zufolge als Unternehmer tätig. Bei der überragenden Stellung 
der Aktiengesellschaften und G. m. b. H. in der modernen 
kapitalistischen Wirtschaft kann man in den Vorständen der 
Aktiengesellschaften und den Geschäftsführern der G. m. b. H. 
geradezu den modernen Unternehmertypus sehen. Wir haben 
diese Gruppe der leitenden Angestellten daher nicht zu den 
Angestellten, sondern zu. den Selbständigen gerechnet. 
Es ist aber auch in anderen Fällen nicht immer so leicht, 
die Angestellten von den Selbständigen zu sondern, wie es auf 
den ersten Blick erscheinen mag. Die Schwierigkeiten häufen 
sich besonders dort, wo. die Berufsbezeichnung sowohl eine 
selbständige als unselbständige Tätigkeit möglich erscheinen 
läßt. Seit alters her ist z. B. die Stellung des Agenten um- 
stritten. Hier zeigen sich aber auch die Grenzen einer mög“ 
lichen Auswertung der Berufszählung, die bekanntlich auf 
Selbsteintragung in den Haushaltungslisten beruht. Hier würde 
im einzelnen nur von Fall zu Fall zu entscheiden sein, ob der 
Betreffende nun als Angestellter oder Selbständiger an- 
zusehen ist. Dabei darf bei der Bewertung der Eintragung in
	        
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