war seiner ursprünglichen Stellung nach Funktionär der staatlichen
Hoheitsverwaltung. Heute unterscheidet sich der Beamte
von den übrigen Arbeitnehmern, besonders von den Angestellten,
kaum noch durch seine Funktion, sondern nur noch
durch seine Rechtsstellung und durch seine Arbeitgeber, wobei
auch das letztere Moment mit dem Eindringen der Angestellten
in die Behörden nicht mehr von entscheidender Bedeutung
ist. Andererseits haben das Vordringen von Staat und
Kommunen in der Wirtschaft dazu geführt, daß Beamte in
Betriebsverwaltungen tätig wurden, wo sie ihrer Funktion
nach zweifellos der Beschäftigung von Angestellten nachgingen.
Um überhaupt die Möglichkeit einer Abgrenzung
zwischen Beamten und Angestellten zu haben, muß man sich
daher an die allgemeinen staats. und verwaltungsrechtlichen
Grundsätze halten, wie sie in den Dienstvorschriften für die Beamten
zum Ausdruck kommen, und wie sie auch für die Versicherungspflicht
der Beamten der AVG, maßgebend sind.
Wir zählen also zu den Beamten nicht nur die Beamten der
Hoheitsverwaltungen (einschließlich Lehrer und Geistliche)
von Reich, Länder und Gemeinden, sondern auch die Beamten
der Betriebsverwaltungen, dazu kommen in beschränktem
Umfange auch noch die Beamten der sonstigen
Körperschaften öffentlichen Rechts, natürlich nicht soweit sie
sich als Beamte bezeichnen, sondern nach den verwaltungsrechtlichen
Vorschriften Beamte sind. Es handelt sich hier um
eine verhältnismäßig kleine Gruppe der Beamten, der Träger
der Sozialversicherung, der Handels und Handwerkskammern
usw. Auf die Abgrenzung wird im folgenden Abschnitt
näher eingegangen.
Die Berufszählung hat folgende Gruppierung der
Angestellten und Beamten vorgenommen:
Technische Angestellte und Beamte (ausschließlich Werkmeister)
und Fachpersonal;
Werkmeister und Aufsichtspersonal;
Kaufmännische und Bureauangestellte sowie Verwaltungsbeamte.
Abgesehen davon, daß hier Beamte und Angestellte nicht
getrennt wurden, läßt diese Einteilung sehr viel zu wünschen
übrig. Unter den technischen Angestellten und dem
Fachpersonal sind z. B. auch alle Angestellten in den besonderen
Berufen — ‚angestellte Aerzte, angestellte Schriftsteller,
Krankenschwestern — als sogenanntes Fachpersonal
gezählt worden. In denselben Topf sind nicht nur die berufsmäßigen
Jäger, sondern z. B. auch die Couleurdiener der
studentischen Korporationen geworfen. Bei dem mit den
Werkmeistern vereinigten Aufsichtspersonal handelt es
sich um Angestellte oder Beamte, die irgendwie Arbeitskräfte