Full text : Die Angestellten in der Wirtschaft

23T
ar

a.

an

I Ar

n

N

gehend mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Betriebes
oder eines Betriebsteiles oder mit der Entscheidung über die
Arbeitsabnahme beschäftigt und nicht überwiegend in der
Arbeit an der Maschine oder sonst körperlich tätig sind oder
b) sonst in einer für die Zwecke des Betriebes wesentlichen,
nicht überwiegend. körperlichen Arbeit unter eigener Verantwortung
 tätig sind. Diesen Bestimmungen wird aber nur ein
Teil der Poliere genügen. Folgt man also hinsichtlich der Zuteilung
 der Poliere zur Angestellten- bzw. zur Arbeiterschaft
dem Angestelltenversicherungsgesetz, so dürfen unmöglich
sämtliche 42000 Personen als „Werkmeister“ gezählt werden.
Es wurde nun hier angenommen, daß nur rund die Hälfte, also
20 000 Personen, der von der Berufszählung ermittelten Zahl
als „Werkmeister““ angesehen werden dürfen. Auch in der
Textilindustrie und im Bekleidungsgewerbe wurden von den
von der Erhebung: gewonnenen Zahlen größere Abschläge
gemacht, weil in diesen Industriezweigen Aufsichtspersonal
und sonstige nicht zu den Werkmeistern gehörende Personen
in erheblicher Zahl vorhanden sind.

Diekaufmännischen Angestellten nach
Wirtschaftszweigen:
Wie die folgende Uebersicht zeigt, entfallen fast %w der
kaufmännischen Angestellten auf den Handel und fast */10 auf
die Industrie. Bei den weiblichen Angestellten ist der Anteil
des Handels auf Kosten des der Industrie sogar noch größer.

Als kaufmännische Angestellte wurden auch die nichttechnischen
 Angestellten in den kommunalen Wasser-, Gasund
 Elektrizitätswerken gezählt, desgleichen die nichttechnischen
 Angestellten in den öffentlichen Banken und Sparkassen.
 Von den Versicherungsangestellten wurden die in
der Privatversicherung Beschäftigten als kaufmännische Angestellte,
 die in der Sozialversicherung Tätigen als Bureauangestellte
 angesehen. Die nichttechnischen Angestellten der
öffentlichen Verkehrsanstalten (Reichspost, Reichsbahn,
Straßenbahnen usw.) wurden nicht den kaufmännischen Angestellten,
 sondern den Bureauangestellten zugezählt, da eine
reinliche Trennung der Angestellten nach der Rechtsform der
Unternehmen nicht möglich war.

Auf Grund der bisher veröffentlichten Resultate der gewerblichen
 Betriebszählung, aus denen allerdings nur die Zahl
der beschäftigten Personen im ganzen, aber nicht die der Angestellten
 im besonderen ersichtlich ist, wurde versucht,
die im Bank- und Börsenwesen tätigen Angestellten

5
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.