politischen Werkes von 1834 hatte, liegt bei grundsätzlicher
Überlegung klar zutage.
Die Zahl der angeführten Beispiele möge genügen, um
darzulegen, in welchem Maße einzelne Entwicklungsstadien der
Volkswirtschaftslehre durch deren Gesamtentwicklung bedingt sind.
In hohem Maße gilt ähnliches auch — um nun die
zweite Grundkomponente zu besprechen — von der Ab—
hängigkeit des Charakters einer volkswirtschaftlichen Lehr—
meinung von der geistigen oder methodischen Grundein—
stellung ihrer Zeit und deren philosophischer und soziologischer
Grundanschauung (geistesgeschichtliche Komponente).
Die Auffassung etwa Platos von der Stellung und
zweckmäßigen Regelung der wirtschaftlichen Tätigkeit im
Rahmen des sozialen Ganzen ist auf philosophische Wurzeln
zurückzuführen. Oder die mittelalterliche Kirche sagt: „Dulcis-
sima rerum possessio communis est“, in welcher m. E. mehr
charitativen Auffassung wohl die beiden Elemente der Nächsten—
liebe und vor allem der Geringschätzung irdischer Glückseligkeit
enthalten sind, ferner an anderer Stelle: „Negotium negat
otium“ — wirtschaftliche Geschäftigkeit steht im Gegensatz zu
Ruhe und Seelenfrieden, was von übel ist — „quod malum
est, neque quaerit veram quietem, quae est deus“ — und
sucht nicht die wahre Ruhe in Gott. Hier, oder wenn sie
von der Tätigkeit des Kaufmann sagt: „Deo placere non
potest,“ sie könne Gott nicht gefallen, kann man wohl un—
schwer den teilweise Zusammenhang dieser Auffassungen
mit dem bekannten religiös-philosophischen Zeitgeist von
damals feststellen. Ferner ist allgemein anerkannt der überaus
starke Einfluß der philosophischen Zeitströmung, insbesondere
der der Lehren David Humes und Benthams auf die
klassische Schule, also insbesondere auf Smith und Ricardo.
Nicht genug in Rechnung gestellt werden kann auch der
Einfluß des Naturrechts auf die physiokratische Lehre
dieser Zeit, die die zeitgenössische Methode naturrechtlichen und
schließlich naturwissenschaftlichen Denkens — ein Analogon
bildet in vielen Belangen die Geschichte des 19. Jahrhunderts —