Full text: Entwicklungsbedingungen und Aufgaben der modernen Wirtschaftstheorie

Verwendung von Kapital, notwendig in sich. Auf dieser 
Basis und auf diesen Grundlagen vermochte der überwälti— 
gende Aufstieg von Wirtschaft und Technik zu erfolgen, der 
die der diesen folgende Zeit kennzeichnet. Der ökonomisch 
relevante Grundgedanke war dabei der, daß jeder über 
seine oder — mit deren Einverständnis — fremde Arbeits— 
kraft und über sein Produktivkapital möglichst unbeschränkt 
verfügen und damit an jedem 'Orte jede ihm beliebende 
wirtschaftliche Tätigkeit entfalten könne! Um die eigentüm— 
liche Ordnung der Produktion geht es dem Volkswirt— 
schaftler also hier, und um die tatsächlichen Verfügungs— 
möglichkeiten, die von der gekennzeichneten Rechtslage 
ausstrahlen. 
Vergleichen wir nun damit die heutige Produktionsordnung! 
Auch heute noch besteht Privateigentum, denn wir können über 
die uns zustehenden Dinge und Rechte dem Grundsatze nach 
— ich möchte fast sagen, es liegt hier eine Art diesbezüglicher 
opinio juris, und zwar umgekehrten Sinnes, als im Falle 
etwa einer Gemeinwirtschaft, vor — frei verfügen, wenn — 
nun wenn eben nichts anderes gesagt und bestimmt ist. 
Aber — es ist eben heute sehr viel anderes gesagt und be— 
stimmt, und der materielle Inhalt des Eigentumsbegriffes 
ist heute nach mehr als einer Richtung hin wesentlich beschränkt. 
Viele Maßnahmen der Sozialpolitik, die meisten Be— 
stimmungen des Arbeitsrechtes (beispielsweise Stundentag, 
obligatorischer Kollektivvertrag usf.) wie überhaupt des Wirt. 
schaftsrechtes, Maßnahmen der Verkehrs- und Handels— 
politik, u. a. m., ja sogar die Auswirkungen so mancher 
Steuerpolitik zwingen heutzutage das Wirtschaftsleben in 
bestimmte Bahnen, beeinflussen das Ergebnis wirtschaftlicher 
Tätigkeit, die „Verteilung“, und modifizieren das ursprünglich 
auf volle Freiheit des Eigentums gegründete sog. Spiel der 
freien Kräfte ganz wesentlich. 
Ferner ist für die Charakterisierung einer bestimmten 
Wirtschaftsform, einer bestimmten materiellen Wirtschaftsver⸗ 
fassung, von Bedeutung die Stellung des Staates zur 
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