Verwendung von Kapital, notwendig in sich. Auf dieser
Basis und auf diesen Grundlagen vermochte der überwälti—
gende Aufstieg von Wirtschaft und Technik zu erfolgen, der
die der diesen folgende Zeit kennzeichnet. Der ökonomisch
relevante Grundgedanke war dabei der, daß jeder über
seine oder — mit deren Einverständnis — fremde Arbeits—
kraft und über sein Produktivkapital möglichst unbeschränkt
verfügen und damit an jedem 'Orte jede ihm beliebende
wirtschaftliche Tätigkeit entfalten könne! Um die eigentüm—
liche Ordnung der Produktion geht es dem Volkswirt—
schaftler also hier, und um die tatsächlichen Verfügungs—
möglichkeiten, die von der gekennzeichneten Rechtslage
ausstrahlen.
Vergleichen wir nun damit die heutige Produktionsordnung!
Auch heute noch besteht Privateigentum, denn wir können über
die uns zustehenden Dinge und Rechte dem Grundsatze nach
— ich möchte fast sagen, es liegt hier eine Art diesbezüglicher
opinio juris, und zwar umgekehrten Sinnes, als im Falle
etwa einer Gemeinwirtschaft, vor — frei verfügen, wenn —
nun wenn eben nichts anderes gesagt und bestimmt ist.
Aber — es ist eben heute sehr viel anderes gesagt und be—
stimmt, und der materielle Inhalt des Eigentumsbegriffes
ist heute nach mehr als einer Richtung hin wesentlich beschränkt.
Viele Maßnahmen der Sozialpolitik, die meisten Be—
stimmungen des Arbeitsrechtes (beispielsweise Stundentag,
obligatorischer Kollektivvertrag usf.) wie überhaupt des Wirt.
schaftsrechtes, Maßnahmen der Verkehrs- und Handels—
politik, u. a. m., ja sogar die Auswirkungen so mancher
Steuerpolitik zwingen heutzutage das Wirtschaftsleben in
bestimmte Bahnen, beeinflussen das Ergebnis wirtschaftlicher
Tätigkeit, die „Verteilung“, und modifizieren das ursprünglich
auf volle Freiheit des Eigentums gegründete sog. Spiel der
freien Kräfte ganz wesentlich.
Ferner ist für die Charakterisierung einer bestimmten
Wirtschaftsform, einer bestimmten materiellen Wirtschaftsver⸗
fassung, von Bedeutung die Stellung des Staates zur
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