Gut und schön! Ob aber eine Steigerung der Lohnsätze in
jedem Stadium des Wirtschaftszustandes den gewünschten
Erfolg erzielt, ist eine Frage für sich, die nur bei voller Er—
kenntnis der einschlägigen funktionellen Wirkungen der
Lohnerhöhung beantwortet zu werden vermag. Zunächst wird
es meiner Meinung nach darauf ankommen, festzustellen, welchen
Einfluß der Verlauf der Nachfrage auf dem Arbeilsmarkte,
der jeweils durch die Verhältnisse auf den einzelnen Produkt—
märkten bedingt erscheint, im Falle der Erhöhung des Lohn—
satzes auf die Höhe der gesamten zur Auszahlung gelangen—
den Lohnsumme, also auf den Soziallohn ausübt. Hierzu ist
zu sagen, daß Erhöhung des Einzellohnes Erhöhung des
Soziallohnes nur zur Folge haben kann, wenn die Elastizität
der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkte kleiner als 1 ist. Ist sie
gleich 1, oder gar größer als 1, könnte — ceteris paribus —
eine Erhöhung des Einzellohnes keine Erhöhung des Sozial—
lohnes — und um diesen muß es sich ja drehen — zur Folge
haben, in letzterem Falle sogar das Gegenteil. Ist die Elasti—
zität der Arbeitsnachfrage aber kleiner als 1, so setzt das
wieder einigermaßen gering elastische Nachfrage jener Produkt—
märkte voraus, von denen die Nachfrage nach Arbeit haupt—
sächlich ausstrahlt. Bei Märkten solcher Art handelt es sich
aber vielfach um lebenswichtige Produkte, deren Preiserhöhung
wiederum in erster Linie von der Arbeiterschaft getragen zu
werden hat, so daß in diesem Falle wieder die Gefahr
besteht, daß die Erhöhung des Nominallohnes in Auswirkung
funktioneller Uberwälzungszusammenhänge den erwünschten Er—
folg der Reallohnsteigerung zunichte macht oder doch
nicht annähernd erreicht. Dabei ist in solchen Fällen noch
weiter zu beachten die funktionelle Auswirkung der durch
Lohnerhöhung bedingten Preiserhöhung — soweit die Lohn—
erhöhung eben nicht aus Monopolgewinn bestritten oder durch
Verbesserung des Produktionserfolges eingeholt zu werden
vermag, u. a. m. — auf die allgemeine Wirtschaftslage,
auf die Konkurrenzlhage gegenüber dem Ausland, oder
schlechthin auf etwaige Brachlegung stehenden Kapitales usfs.