Es fallt hier besonders das fast gänzliche Verschwinden der
Getreideausfuhr aus dem freien Verkehr auf. Allerdings hat sich
die Ausfuhr von Mehl, seitdem das Gesetz vom 23. Juni 1882 in
Kraft getreten ist, wieder bedeutend gehoben, indem sie betrug
(in Millionen Kilo): 1880: 80,6; 1881: 50,1; 1882:92,8; 1883: 136,1;
1884: 131,4; 1885: 129,0; 1886: 133,2; 1887: 132,2.
Aber das ausgeführte Mehl wird durchaus überwiegend aus
fremdem Getreide hergestellt, so dass hier hauptsächlich nur ein
Transit- und Veredlungsverkehr vorliegt, wenn auch seit dem 1. Juli
1882 das auf Mühlenlager eingeführte Getreide in der Statistik des
freien Verkehrs, nicht, wie früher, in der des Veredlungsverkehrs
nachgewiesen wird. Demnach stellen also auch die oben angeführten
Differenzen seit 1882 nicht mehr die eigentliche Mehreinfuhr an
Getreide im besonderen Handel dar, sondern es ist von jeder dieser
Zahlen abzuziehen, was in dem betreffenden Jahre für Mühlenlager
eingeführt wurde, dagegen die Getreidemenge hinzuzufügen, die in
demselben Jahre wegen unterbliebener Ausfuhr einer entsprechenden
Menge von Mühlenfabrikaten auf Grund der Zollkonten verzollt
wurde. So wurden z. B. 1883 149,8 Mill. Kilo Weizen auf Mühlen
lager eingeführt, die in der Einfuhrziffer von 642 Mill. Kilo mit
enthalten sind, 30,7 Millionen wurden wegen Unterlassung der ent
sprechenden Mehlausfuhr verzollt, 119,1 Millionen also wurden in
der Gestalt von Mehl wieder ausgeführt und dieser letztere Betrag
ist demnach von der Differenz 561 abzuziehen, um die wirkliche
Mehreinfuhr zu erhalten. So ergeben sich für dieselbe folgende
Zahlen (Millionen Kilo):
Jahr
1882
1883
1884
550
442
594
Roggen
620
695
900
Jahr
1885
1886
1887
Weizen
459
168
452
Koggen
711
462
565
Die gesammte kontirte Weizen- und Roggenmenge, die in den
Jahren 1883—1887 durch Mehlausfuhr gedeckt wurde, belief sich
auf 884 Mill. Kilo. Da nun in derselben Zeit 662 Mill. Kilo Mehl
nebst 21,5 Mill. Kilo Graupen, Gries und anderen wie Mehl behan
delten Mühlenfabrikaten ausgeführt worden sind, so darf man an
nehmen, dass jene nicht verzollte Einfuhr durch die nachgewiesene
Ausfuhr von Mühlenfabrikaten im Ganzen ziemlich genau ausge-