Full text: Die Wirkung der Getreidezölle

Es fallt hier besonders das fast gänzliche Verschwinden der 
Getreideausfuhr aus dem freien Verkehr auf. Allerdings hat sich 
die Ausfuhr von Mehl, seitdem das Gesetz vom 23. Juni 1882 in 
Kraft getreten ist, wieder bedeutend gehoben, indem sie betrug 
(in Millionen Kilo): 1880: 80,6; 1881: 50,1; 1882:92,8; 1883: 136,1; 
1884: 131,4; 1885: 129,0; 1886: 133,2; 1887: 132,2. 
Aber das ausgeführte Mehl wird durchaus überwiegend aus 
fremdem Getreide hergestellt, so dass hier hauptsächlich nur ein 
Transit- und Veredlungsverkehr vorliegt, wenn auch seit dem 1. Juli 
1882 das auf Mühlenlager eingeführte Getreide in der Statistik des 
freien Verkehrs, nicht, wie früher, in der des Veredlungsverkehrs 
nachgewiesen wird. Demnach stellen also auch die oben angeführten 
Differenzen seit 1882 nicht mehr die eigentliche Mehreinfuhr an 
Getreide im besonderen Handel dar, sondern es ist von jeder dieser 
Zahlen abzuziehen, was in dem betreffenden Jahre für Mühlenlager 
eingeführt wurde, dagegen die Getreidemenge hinzuzufügen, die in 
demselben Jahre wegen unterbliebener Ausfuhr einer entsprechenden 
Menge von Mühlenfabrikaten auf Grund der Zollkonten verzollt 
wurde. So wurden z. B. 1883 149,8 Mill. Kilo Weizen auf Mühlen 
lager eingeführt, die in der Einfuhrziffer von 642 Mill. Kilo mit 
enthalten sind, 30,7 Millionen wurden wegen Unterlassung der ent 
sprechenden Mehlausfuhr verzollt, 119,1 Millionen also wurden in 
der Gestalt von Mehl wieder ausgeführt und dieser letztere Betrag 
ist demnach von der Differenz 561 abzuziehen, um die wirkliche 
Mehreinfuhr zu erhalten. So ergeben sich für dieselbe folgende 
Zahlen (Millionen Kilo): 
Jahr 
1882 
1883 
1884 
550 
442 
594 
Roggen 
620 
695 
900 
Jahr 
1885 
1886 
1887 
Weizen 
459 
168 
452 
Koggen 
711 
462 
565 
Die gesammte kontirte Weizen- und Roggenmenge, die in den 
Jahren 1883—1887 durch Mehlausfuhr gedeckt wurde, belief sich 
auf 884 Mill. Kilo. Da nun in derselben Zeit 662 Mill. Kilo Mehl 
nebst 21,5 Mill. Kilo Graupen, Gries und anderen wie Mehl behan 
delten Mühlenfabrikaten ausgeführt worden sind, so darf man an 
nehmen, dass jene nicht verzollte Einfuhr durch die nachgewiesene 
Ausfuhr von Mühlenfabrikaten im Ganzen ziemlich genau ausge-
	        
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