Full text: Finanzen

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 221 
(3) Als selbständiger gewerblicher Betrieb des Eigen— 
tümers gelten auch solche Gegenstände, die einem anderen 
als dem Eigentümer zum Betrieb eines Gewerbes dienen, 
wenn sich unter ihnen dauernd dem Betriebe gewidmete 
Gegenstände (Gegenstände des Anlagekapitals) befinden, 
die als solche nach Art und Menge im wesentlichen zur 
Ausübung eines selbständigen Gewerbebetriebs genügen 
würden. Die Vorschrift des Satz 1 findet keine An— 
wendung auf unbebaute und bebaute Grundstücksflächen 
sowie Teile von diesen, die einem anderen als dem 
Eigentümer zum Betrieb seines Gewerbes dienen, sofern 
der Eigentümer lediglich diese Grundstücksflächen dem 
anderen zur Ausübung des Gewerbes überlassen hat, 
Die Vorschrift des Satz J findet jedoch Anwendung auf 
unbebaute Grundstücksflächen, die zur Ausbeutung des 
Grund und Bodens überlassen sind (z. B. Steinbrüche, 
Kalkbrüche), sowie auf bebaute Grundstücksflächen, wenn 
die Gebäude ihrer Bauart und Einrichtung nach gewerb— 
lichen Zwecken zu dienen bestimmt sind (3. B. Fabrik— 
zebäude, Warenhäuser, Kontorhäuser). 
legen, das dem Hauptfeststellungszeitpunkt unmittelbar 
boraugeht. Der auf den zugrunde gelegten Abschluß— 
zeitpunkt ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert 
am Hauptfeststellungszeitpunkt. An einen gemäß Satz1 
zestellten Antrag bieibt der Betrieb auch für künftige 
Hauptfeststellungszeiträume insofern gebunden, als stets 
der Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahrs 
zugrunde zu legen ist. Wird bei Verlegung des Wirt— 
schaftsjahrs ein Antrag auf Zugrundelegung des neuen 
Abschlußzeitpunkts gestellt, so kann der Vorsitzende des 
Gewerbeausschusses (& 65) für die nach der Umstellung 
exstmalig erfolgende Einheitswertfeststellung die Zu— 
zrundelegung des bisherigen Abschlußzeithunkts ver— 
langen. 
830 
(1) Werden von einem gewerblichen Betriebe, der 
natütlichen Steuerpflichtigen gehört und gemäß 8 29 
einen vom Hauptfeststellungszeitpunkt abweichenden Ab— 
schlußzeitpunkt zugrunde legt, zwischen dem Abschluß— 
zeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkte Vermögensgegen— 
stände aus dem gewerblichen Betrieb ausgeschieden und dem 
übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zugeführt, so gelten 
diese Gegenstände als am Feststellungszeitpunkte noch zum 
gewerblichen Betriebe gehörig; entsprechend sind, wenn 
zwischen dem zugrunde gelegten Abschlußzeitpunkt und dem 
Feststellungszeitpunkte Gegenstände aus dem übrigen Ver— 
mögen ausgeschieden und dem gewerblichen Betriebe zu⸗ 
Jefuͤhrt. worden sind, die Gegenstände als am Feststellungs 
seitpunkte noch zum übrigen Vermögen des Betriebs— 
nhabers gehörig anzusehen. 
(2) Sind innerhalb der letzten drei Monate vor dem 
ür die Feststellung des Einheitswerts maßgebenden 
Feststellungszeitpunkte (gð 5, 29) Vermögensgegenstände 
us dem inländischen Teil eines gewerblichen Betriebs 
— 
wert zugeführt worden ist, so sind die ausgeschiedenen 
Gegenstände dem gewerblichen Betriebe zuzurechnen, sofern 
sie durch die Ausscheidung der inländischen Vermögens— 
besteuerung entgehen würden und der Wert des am 
Feststellungszeitpunkte noch vorhandenen, der inländischen 
Vermögensbesteuerung unterliegenden Teiles des Betriebs 
in offenbarem Mißverhältnis zu dem Werte der aus— 
zeschiedenen Gegenstände steht. Satz J gilt nicht für 
Bewinnausschüttungen oder für Fälle, in denen der 
Betriebbinhaber nachweist, daß die Ausscheidung der 
Hegenstände in der Absicht einer entsprechenden Ein— 
chränkung des Betriebs erfolgt ist oder die ausgeschie— 
denen Gegenstände oder ein entsprechender Gegenwert 
nemn anderen inländischen Betriebe zugeführt worden 
sind. 
(4) Zum Betriebsvermögen gehören nicht die Gegen— 
stände, die nach 838 Abs. 1Rr. 1 Satz 2, 3, 839 
Nr. 619 und 10 miht zum sonstigen Vermögen gehören. 
827 
Ist eine inländische Gesellschaft der im 826 Abs.2 
Nr.J bezeichneten Art als Muttergesellschaft an dem 
Vermögen einer unter die gleiche Vorschrift fallenden 
inländischen Tochtergesellschaft mindestens zu einem 
Viertel beteiligt, so bleibt der Wert dieser Beteiligung 
bei der Muttergesellschaft außer Ansatz; der Reichs— 
minister der Finanzen (F86) kann über die Ermittlung des 
Wertes der Beteiligung nähere Bestimmungen treffen. 
828 
(1) Zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerb— 
lichen Betriebs sind von dem Rohvermögen die Schulden 
abzuziehen, soweit sie mit der Gesamtheit oder mit einzelnen 
Teilen des gewerblichen Betriebs im wirtschaftlichen 
Zusammenhange stehen; nicht abzugsfähig sind die im 
F47 Abs. 1 Rr. lLa, b bezeichneten Schulden. 
(2) Von dem Rohvermögen sind bei Versicherungs— 
unternehmungen die nach dem Geschäftsplan erforder— 
lichen Rücklagen für die Versicherungsverpflichtungen 
und für die dem Versicherungsnehmer oder Versicherten 
als Gewinnbeteiligung zu gewährenden UÜberschüsse ab— 
zuziehen. Von dem Rohvermögen sind ferner bei ein— 
gelragenen Genossenschaften sowie den in ihrer Haupt— 
bestimmung als Zentralen der Genossenschaften wirken— 
deu Gesellfchaften mit beschränkter Haftung die Geschäfts— 
guthaben der Genossen oder das Stammkapital der 
Gesellschaften sowie bei den Revisions- und ähnlichen 
Hauptverbänden das Verbandsvermögen abzuziehen. 
831 
(1) Für die Bewertung der Gegenstände des Betriebs— 
vermögens gelten die Vorschriften der Reichsabgaben— 
IAdnung, insbesondere 8137 Abs. 1, 8 138 über die 
Zugrundelegung des gemeinen Wertes, 8 139 Abs. 2 
der Reichsabgabenordnung findet keine Anwendung. 
(2) Dem Gesichtspunkte der Gesamtbewertung gemäß 
8137 Abs. 2, 8 139 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung 
ist bei der Ermiltlung des gemeinen Wertes der einzelnen 
Gegenstände in der Weise Rechnung zu tragen, daß 
diefe mit dem Werte angesetzt werden, den sie unter 
der Voraussetzung der Fortführung bes Betriebs für 
den Betrieb haben. 
829 
Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsst 
auf einen anderen Zeitpunkt als den Hauptfeststellungs— 
zeitpunkt stattfinden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers 
oder der zur Vertretung des Betriebs berechtigten Person 
an Stelle des Hauptfeststellungszeitpunkts (x 5 Abs. 2) 
der Schluß des letzten Wirtschaftssahrs zugrunde zu 
Reichsgesetzbl. 1925 1 
29
	        
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