Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 221
(3) Als selbständiger gewerblicher Betrieb des Eigen—
tümers gelten auch solche Gegenstände, die einem anderen
als dem Eigentümer zum Betrieb eines Gewerbes dienen,
wenn sich unter ihnen dauernd dem Betriebe gewidmete
Gegenstände (Gegenstände des Anlagekapitals) befinden,
die als solche nach Art und Menge im wesentlichen zur
Ausübung eines selbständigen Gewerbebetriebs genügen
würden. Die Vorschrift des Satz 1 findet keine An—
wendung auf unbebaute und bebaute Grundstücksflächen
sowie Teile von diesen, die einem anderen als dem
Eigentümer zum Betrieb seines Gewerbes dienen, sofern
der Eigentümer lediglich diese Grundstücksflächen dem
anderen zur Ausübung des Gewerbes überlassen hat,
Die Vorschrift des Satz J findet jedoch Anwendung auf
unbebaute Grundstücksflächen, die zur Ausbeutung des
Grund und Bodens überlassen sind (z. B. Steinbrüche,
Kalkbrüche), sowie auf bebaute Grundstücksflächen, wenn
die Gebäude ihrer Bauart und Einrichtung nach gewerb—
lichen Zwecken zu dienen bestimmt sind (3. B. Fabrik—
zebäude, Warenhäuser, Kontorhäuser).
legen, das dem Hauptfeststellungszeitpunkt unmittelbar
boraugeht. Der auf den zugrunde gelegten Abschluß—
zeitpunkt ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert
am Hauptfeststellungszeitpunkt. An einen gemäß Satz1
zestellten Antrag bieibt der Betrieb auch für künftige
Hauptfeststellungszeiträume insofern gebunden, als stets
der Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahrs
zugrunde zu legen ist. Wird bei Verlegung des Wirt—
schaftsjahrs ein Antrag auf Zugrundelegung des neuen
Abschlußzeitpunkts gestellt, so kann der Vorsitzende des
Gewerbeausschusses (& 65) für die nach der Umstellung
exstmalig erfolgende Einheitswertfeststellung die Zu—
zrundelegung des bisherigen Abschlußzeithunkts ver—
langen.
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(1) Werden von einem gewerblichen Betriebe, der
natütlichen Steuerpflichtigen gehört und gemäß 8 29
einen vom Hauptfeststellungszeitpunkt abweichenden Ab—
schlußzeitpunkt zugrunde legt, zwischen dem Abschluß—
zeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkte Vermögensgegen—
stände aus dem gewerblichen Betrieb ausgeschieden und dem
übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zugeführt, so gelten
diese Gegenstände als am Feststellungszeitpunkte noch zum
gewerblichen Betriebe gehörig; entsprechend sind, wenn
zwischen dem zugrunde gelegten Abschlußzeitpunkt und dem
Feststellungszeitpunkte Gegenstände aus dem übrigen Ver—
mögen ausgeschieden und dem gewerblichen Betriebe zu⸗
Jefuͤhrt. worden sind, die Gegenstände als am Feststellungs
seitpunkte noch zum übrigen Vermögen des Betriebs—
nhabers gehörig anzusehen.
(2) Sind innerhalb der letzten drei Monate vor dem
ür die Feststellung des Einheitswerts maßgebenden
Feststellungszeitpunkte (gð 5, 29) Vermögensgegenstände
us dem inländischen Teil eines gewerblichen Betriebs
—
wert zugeführt worden ist, so sind die ausgeschiedenen
Gegenstände dem gewerblichen Betriebe zuzurechnen, sofern
sie durch die Ausscheidung der inländischen Vermögens—
besteuerung entgehen würden und der Wert des am
Feststellungszeitpunkte noch vorhandenen, der inländischen
Vermögensbesteuerung unterliegenden Teiles des Betriebs
in offenbarem Mißverhältnis zu dem Werte der aus—
zeschiedenen Gegenstände steht. Satz J gilt nicht für
Bewinnausschüttungen oder für Fälle, in denen der
Betriebbinhaber nachweist, daß die Ausscheidung der
Hegenstände in der Absicht einer entsprechenden Ein—
chränkung des Betriebs erfolgt ist oder die ausgeschie—
denen Gegenstände oder ein entsprechender Gegenwert
nemn anderen inländischen Betriebe zugeführt worden
sind.
(4) Zum Betriebsvermögen gehören nicht die Gegen—
stände, die nach 838 Abs. 1Rr. 1 Satz 2, 3, 839
Nr. 619 und 10 miht zum sonstigen Vermögen gehören.
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Ist eine inländische Gesellschaft der im 826 Abs.2
Nr.J bezeichneten Art als Muttergesellschaft an dem
Vermögen einer unter die gleiche Vorschrift fallenden
inländischen Tochtergesellschaft mindestens zu einem
Viertel beteiligt, so bleibt der Wert dieser Beteiligung
bei der Muttergesellschaft außer Ansatz; der Reichs—
minister der Finanzen (F86) kann über die Ermittlung des
Wertes der Beteiligung nähere Bestimmungen treffen.
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(1) Zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerb—
lichen Betriebs sind von dem Rohvermögen die Schulden
abzuziehen, soweit sie mit der Gesamtheit oder mit einzelnen
Teilen des gewerblichen Betriebs im wirtschaftlichen
Zusammenhange stehen; nicht abzugsfähig sind die im
F47 Abs. 1 Rr. lLa, b bezeichneten Schulden.
(2) Von dem Rohvermögen sind bei Versicherungs—
unternehmungen die nach dem Geschäftsplan erforder—
lichen Rücklagen für die Versicherungsverpflichtungen
und für die dem Versicherungsnehmer oder Versicherten
als Gewinnbeteiligung zu gewährenden UÜberschüsse ab—
zuziehen. Von dem Rohvermögen sind ferner bei ein—
gelragenen Genossenschaften sowie den in ihrer Haupt—
bestimmung als Zentralen der Genossenschaften wirken—
deu Gesellfchaften mit beschränkter Haftung die Geschäfts—
guthaben der Genossen oder das Stammkapital der
Gesellschaften sowie bei den Revisions- und ähnlichen
Hauptverbänden das Verbandsvermögen abzuziehen.
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(1) Für die Bewertung der Gegenstände des Betriebs—
vermögens gelten die Vorschriften der Reichsabgaben—
IAdnung, insbesondere 8137 Abs. 1, 8 138 über die
Zugrundelegung des gemeinen Wertes, 8 139 Abs. 2
der Reichsabgabenordnung findet keine Anwendung.
(2) Dem Gesichtspunkte der Gesamtbewertung gemäß
8137 Abs. 2, 8 139 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung
ist bei der Ermiltlung des gemeinen Wertes der einzelnen
Gegenstände in der Weise Rechnung zu tragen, daß
diefe mit dem Werte angesetzt werden, den sie unter
der Voraussetzung der Fortführung bes Betriebs für
den Betrieb haben.
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Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsst
auf einen anderen Zeitpunkt als den Hauptfeststellungs—
zeitpunkt stattfinden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers
oder der zur Vertretung des Betriebs berechtigten Person
an Stelle des Hauptfeststellungszeitpunkts (x 5 Abs. 2)
der Schluß des letzten Wirtschaftssahrs zugrunde zu
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