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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
. die Personen, denen die rechtliche Stellung
rhelicher Kinder zukommt,
4. die eingekindschafteten Personen, denen die
rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt,
s. die an Kindes Statt angenommenen Personen,
6. die Stiefkinder,
7. die vom Vater anerkannten unkehelichen Kinder.
(2) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei
Anwendung des Abs. J ergibt, und der Steuer, die
ich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorher⸗
zehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur
nsoweit erhoben, als er
a) bei einem Steuersatze bis zu 30 vom Hundert aus
der Hälfte,
b) bei einem Steuersatz über 30 bis zu 50 vom Hun—
dert aus drei Vierteln,
e) bei einem Steuersatz über 50 vom Hundert aus
neun Zehnteln
des die Wertgrenze übersteigenden Erwerbes gedeckt
verden kann.
(8) Als Erwerb im Sinne der Abs. 1,2 gilt, unbe⸗
schadet der Vorschrift des 88 Abs. 3, die Bereicherung
des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei bleibt“
4. Im 8 17 Abs. 2 wird die Zahl 70 durch die
Zahl 60 ersetzt.
5. Im 8 I8 treten
a) an die Stelle des Abs. 1 folgende Vorschriften:
—
Die Steuerschuld entsteht
l. bei Erwerben von Todes wegen
mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a) für den Erwerb des unter einer auf⸗
schiebenden Bedingung, unter einer
Betagung oder Befristung Bedachten
mit dem Zeitpunkt des Eintritts der
Bedingung oder des Ereignisses;
für den Erwerb eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt
der Geltendmachung;
im Falle des 52 Abs.2 Nr. 1 mit dem
Zeitpunkt der Genehmigung der Stif—⸗
tung;
I) in den Fällen des 82 Abs.2 Nr. 2 mit
dem Zeitpunkt der Vollziehung der
Auflage oder der Erfüllung der Be—
dingung;
in den Fällen des 52 Abs.2 Nr. 3 mit
dem Zeitpunkt der Genehmigung;
k) in den Fällen des 82 Abs. 2 Nr. 4 mit
dem Zeitpunkt des Verzichts oder der
Ausschlagung/
im Falle des 852 Abs. 2 Nr. 5 mit dem
Zeitpunkt der Ubertraagung der An—
wartschaft
für den Erwerb des Nacherben mit dem
Zeitpunkt des Eintritts der Nacherb⸗
folge;
2. bei Schenkungen unter Lebenden
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung /
bei Zweckzuwendungen
mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Ver⸗
oflichtuna des Beschwerten.
Der Erwerb des Ehegatten ist steuerfrei, wenn
im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld leben
a) Personen der im Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten
Art oder
b) Abkömmlinge von Personen der im Abs. 1
Nr. 2 bis 4 genannten Art oder
) Abkömmlinge von Personen der im Abs.1
Nr. 5 geraunten Art, sofern sich die Annahme
an Kindes Statt auf die Abkömmlinge erstreckt.
Die Steuerfreiheit tritt auch ein, wenn Personen
der unter à bis c genannten Art im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld zwar nicht mehr leben,
aber im Weltkriege gefallen oder in der Zeit bis zum
31. Oezember 1922 infolge einer —
oder Kriegsdienstbeschädigung verstorben sind un
der Erwerb des Ehegatten einhunderttausend Reichs—
mark nicht übersteigt; die Vorschriften des 8 21
Abs. 4,5 finden entsprechende Anwendung.
J. Klasse.
Die Abkömmlinge der zu J Abs. 1 Nr. 2bis7
zenannten Personen, der an Kindes Statt ange—⸗
nommenen Personen (J Abs. 1 Nr. 5) jedoch nur
dann, wenn sich die Annahme an Kindes Statt
auf —— Abkömmlinge erstreckt.“
3. 8 10 erhält folgende Fassung:
„s 10
(1) Die Erbschaftsteuer beträgt bei Erwerben
bis einschließlich
in der ——— —
—.uhuuwv
vom Kundert
0000
20 000
30 000
0 000
30 000
00 000
50 000
200 000
00 000
100000
300 000
300 000
700 900
300 000
900 900
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