Full text: Finanzen

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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 
. die Personen, denen die rechtliche Stellung 
rhelicher Kinder zukommt, 
4. die eingekindschafteten Personen, denen die 
rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, 
s. die an Kindes Statt angenommenen Personen, 
6. die Stiefkinder, 
7. die vom Vater anerkannten unkehelichen Kinder. 
(2) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei 
Anwendung des Abs. J ergibt, und der Steuer, die 
ich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorher⸗ 
zehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur 
nsoweit erhoben, als er 
a) bei einem Steuersatze bis zu 30 vom Hundert aus 
der Hälfte, 
b) bei einem Steuersatz über 30 bis zu 50 vom Hun— 
dert aus drei Vierteln, 
e) bei einem Steuersatz über 50 vom Hundert aus 
neun Zehnteln 
des die Wertgrenze übersteigenden Erwerbes gedeckt 
verden kann. 
(8) Als Erwerb im Sinne der Abs. 1,2 gilt, unbe⸗ 
schadet der Vorschrift des 88 Abs. 3, die Bereicherung 
des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei bleibt“ 
4. Im 8 17 Abs. 2 wird die Zahl 70 durch die 
Zahl 60 ersetzt. 
5. Im 8 I8 treten 
a) an die Stelle des Abs. 1 folgende Vorschriften: 
— 
Die Steuerschuld entsteht 
l. bei Erwerben von Todes wegen 
mit dem Tode des Erblassers, jedoch 
a) für den Erwerb des unter einer auf⸗ 
schiebenden Bedingung, unter einer 
Betagung oder Befristung Bedachten 
mit dem Zeitpunkt des Eintritts der 
Bedingung oder des Ereignisses; 
für den Erwerb eines geltend gemachten 
Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt 
der Geltendmachung; 
im Falle des 52 Abs.2 Nr. 1 mit dem 
Zeitpunkt der Genehmigung der Stif—⸗ 
tung; 
I) in den Fällen des 82 Abs.2 Nr. 2 mit 
dem Zeitpunkt der Vollziehung der 
Auflage oder der Erfüllung der Be— 
dingung; 
in den Fällen des 52 Abs.2 Nr. 3 mit 
dem Zeitpunkt der Genehmigung; 
k) in den Fällen des 82 Abs. 2 Nr. 4 mit 
dem Zeitpunkt des Verzichts oder der 
Ausschlagung/ 
im Falle des 852 Abs. 2 Nr. 5 mit dem 
Zeitpunkt der Ubertraagung der An— 
wartschaft 
für den Erwerb des Nacherben mit dem 
Zeitpunkt des Eintritts der Nacherb⸗ 
folge; 
2. bei Schenkungen unter Lebenden 
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der 
Zuwendung / 
bei Zweckzuwendungen 
mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Ver⸗ 
oflichtuna des Beschwerten. 
Der Erwerb des Ehegatten ist steuerfrei, wenn 
im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld leben 
a) Personen der im Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten 
Art oder 
b) Abkömmlinge von Personen der im Abs. 1 
Nr. 2 bis 4 genannten Art oder 
) Abkömmlinge von Personen der im Abs.1 
Nr. 5 geraunten Art, sofern sich die Annahme 
an Kindes Statt auf die Abkömmlinge erstreckt. 
Die Steuerfreiheit tritt auch ein, wenn Personen 
der unter à bis c genannten Art im Zeitpunkt des 
Entstehens der Steuerschuld zwar nicht mehr leben, 
aber im Weltkriege gefallen oder in der Zeit bis zum 
31. Oezember 1922 infolge einer — 
oder Kriegsdienstbeschädigung verstorben sind un 
der Erwerb des Ehegatten einhunderttausend Reichs— 
mark nicht übersteigt; die Vorschriften des 8 21 
Abs. 4,5 finden entsprechende Anwendung. 
J. Klasse. 
Die Abkömmlinge der zu J Abs. 1 Nr. 2bis7 
zenannten Personen, der an Kindes Statt ange—⸗ 
nommenen Personen (J Abs. 1 Nr. 5) jedoch nur 
dann, wenn sich die Annahme an Kindes Statt 
auf —— Abkömmlinge erstreckt.“ 
3. 8 10 erhält folgende Fassung: 
„s 10 
(1) Die Erbschaftsteuer beträgt bei Erwerben 
bis einschließlich 
in der ——— — 
—.uhuuwv 
vom Kundert 
0000 
20 000 
30 000 
0 000 
30 000 
00 000 
50 000 
200 000 
00 000 
100000 
300 000 
300 000 
700 900 
300 000 
900 900 
qOO00 000 
2000 000 
000 000 
b000 000 
3000 000 
9 000 000 
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7,8 
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