Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 257
(4) Soweit die Steuer nicht gemäß Abs. 3 der Deckung 4. Als 8274 wird folgende neue Vorschrift ein⸗
des allgemeinen Finanzbedarfs vorbehalten ist, ist sie zur gestellt:
Förderung der Bautätigkeit auf dem Gebiete des Woh—
nungswesens zu verwenden. Für diese Zwecke müssen
zunächst in den zwei Jahren vom 1. April 1926 bis
31. März 1928 vor Inanspruchnahme gemäß Abs. 3
Satz 2 jährlich mindestens 15 bis 20 vom Hundert
der Friedensmiete — unbeschadet der Vorschrift des
829 — zur Verfügung gestellt werden; für die spätere
Zeit wird der Mindestsatz für diese Zwecke von der Reichs
regierung mit Zustimmung des Reichsrats festgesetzt.
Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichs-
rats den Mindestsatz allgemein oder für einzelne Länder
ermäßigen, wenn es die allgemeinen wirtschaftlichen
Verhältnisse oder die besonderen Verhältnisse eines
Landes dringend erfordern. Die Länder können be—
stimmen, daß dieser Teil der Steuer gesondert festzu—
stellen und zu erheben ist; zu diesem Teil der Steuer
können auch Gebäude, die auf Grund des Abs. 1 Satz 3
bon der Besteuerung ausgenommen sind, herangezogen
werden. An Stelle des Teiles der Steuer, der für die
Bautätigkeit zu verwenden ist, können die Länder auch
eine andere von der Steuer nach dieser Verordnung
anabhängige Steuer erheben.
„4274
5. Im 8 28
a) erhält Abs. 1 hinter einem Strichpunkt folgenden
Zusatz: „dabei sind insbesondere auch die Bestim—
mungen bAñ 827 Abs. 3 Satz 3 und 4 zu beachten““;
b) wird der Abs. 2 gestrichen;
c) erhält Abs. 3 als Abs. 2 folgende Fassung:
(8) Das Aufkommen für den Wohnungsbau ist ins—
besondere zum Bau von Kleinwohnungen für die
minderbemittelte Bevölkerung und kinderreiche Familien
sowie zur Erhaltung dieser Art Altwohnungen zu ver—
wenden. Desgleichen sind solche Gläubiger und Sparer
zu berücksichtigen, welche durch die Inflation ihr Ver—
mögen verloren haben.
(6) Aus dem für den Wohnungsbau zu verwenden—
den Teil der Steuer können die Länder Darlehen an
unbemittelte kinderreiche Familien und an Schwer—
kriegsbeschädigte, insbesondere auch an Kriegsblnde,
bis zur vollen Höhe der Baukosten gewähren.“
3. Im 8 27 erhält Abs. 3 folgende Fassung:
„ds) Die Länder haben von der ihnen durch Abs. 1
erteilten Ermächtigung in der Weise Gebrauch zu machen,
daß die Mieten allmählich gemäß der Entwicklung der
allgemeinen Wirtschaftslage erhöht werden. Dabei sind
neben den steuerlichen Bedürfnissen der Länder und
Gemeinden auch die allgemeinen Interessen, insbesondere
an der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instand—
setzung der Häuser und die Leistungsfähigkeit der als
Mieter in Betracht kommenden Bevölkerungskreise, zu
berücksichtigen. Durch die Mieten müssen außer der
Steuer (&26 Abs. 2 bis 4) mindestens die Betriebs—
und Instandsetzungskosten, die nach den bestehenden
Verhaltnissen zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich
sind, einschließlich der Verwaltungskosten gedeckt werden
Den Eigentümern ist ferner in der Miete zur Ver—
zinsung aufgewerteter Hypotheken und des Eigenkapitals
der Betrag zu belassen, mit dem eine vor dem
J. Januar 1918 eingetragene, nach dem Grundsatz des
5 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 (Reichs—
gesetzbl. IS. 117) aufgewertete Papiermarkhypothek zu
verzinsen wäre, deren Nennbetrag dem Friedenswerte
des Grundstücks entspricht; für die Höhe der Verzinfung
gllt der im 8 28 des Aufwertungsgesetzes vorgeschriebene
Zinssatz; die Länder setzen für diesen Betrag einen be—
sppue Hundertsatz der Friedensmiete in der Miete
fest.
Reichsgesetzbl. 1925 1
„(2) Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verord—
iung auf einem Grundstück eine privatrechtliche wert—
heständige Last gemäß der Verordnung über die Ein—
xagung von Hypotheken in ausländifscher Währung
vom 13. Februar 1920 (Reichsgesetzbl. S. 231) oder dem
Gesetz über wertbeständige Hypotheken vom 23. Juni 1923
Reichsgesetzbl. JI S. 407) eingetragen ist, ist der dem
Werte der aus der Last sich ergebenden laufenden Geld—
derpflichtung entsprechende Geldbetrag dem Grundstücks—
eigentümer auf feinen Antrag zu erstatten. Das gleiche
zilt für die auf Grund des Gesetzes über das Zusatz—
abkommen zum Abkommen vom 6. Dezember 1920
wischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, betreffend schweizerische Goldhypotheken
in Deutschland und gewisse Arten von Frankenforde—
rungen an deutsche Schuldner, vom 23. Juni 1923
Reichsgesetzbl. II S. 284) aus der Umwandlung einer
chweizerischen Goldhypothek entstandenen Frankengrund⸗
chulden sowie für folche Hypotheken in in⸗ oder aus—
ändischer Währung, die der Grundstückseigentümer zur
Ablösung dieser Frankengrundschuld aufnimmt. Zu den
aufenden Geldverpflichtungen gehören in diesem Falle
auch Tilgungsbeträge, die zur Abtragung der Franken—
grundschuld angesammelt werden. Die näheren Be—
stimmungen darüber, in welcher Höhe Tilgungen als
angemessen anzusehen sind, treffen die Landesregierungen.“
d) wird der Abs. 4 gestrichen;
e) exhält Abs. 5 als Abs. 3 folgende Fassung:
„(3) Bei Grundstücken, die am 31. Dezember 1918
entweder unbelastet waren oder deren dingliche privat—
rechtliche Belastung nicht mehr als 30 vom Hundert
des Friedenswertes betrug, ist der Betrag der Steuer
auf Antrag des Eigentümers so weit herabzusetzen,
daß er
bei unbelasteten Grundstücken nicht mehr als 10 vom
Hundert der Friedensmiete,