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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II
zum Verkaufe gebrachten Gegenständen dürfen vor— Bei der Ausführung eines Baues oder dem Er—
weg von den Einnahmen abgezogen werden. In verbe von Grundstücken aus Mitteln für einmalige
diesen Fällen müssen der volle Betrag der Einnahme dder außerordentliche Ausgaben dürfen, solange die
und der vorgenommene Abzug in der Rechnung an- Rechnung über den Bau noch nicht endgültig abge—
gegeben werden. chlossen ist, die Erlöse aus der Wiederveräußerung
yon solchen Grundstücken und beweglichen Sachen,
die über den dauernden Bedarf und über den
twaigen Anschlag hinaus erworben oder hergestellt
varen, mit dem für die Erwerbung oder Herstellung
uufgewendeten Betrage der Ausgabebewilligung
vieder zugeführt werden; ein Mehretlös ist bei den
Sinnahmen des außerordentlichen Haushalis zu ver⸗
echnen. Auch sonstige bei der Ausführung des
Baues sich ergebende Einnahmen dürfen als Bau—
mittel verwendet werden, soweit sie in den im 814
Abs. 1 begeichneten Unterlagen vorgesehen und bei
der Bemessung der Baumitiel berücksichtigt find.
Verausgabte Beträge, die an die Reichskasse zu—
rückgezahlt werden, sind als Einnahme zu verrechnen.
Erfolgt die Rückzahlung noch vor dem Abschluß
der Bücher oder betrifft sie übertragbare Mittel,
so sind sie von der Ausgabe wieder abzusetzen.
Zuviel gezahlte Besoldungs- und Versorgungs—
gebührnisse einschließlich etwaiger Nebenbezuͤge
und zuviel gezahlte Dienstbezüge der Angestellten
sind in jedem Falle von der Ausgabe wieder ab—
zusetzen.
In der Jahresrechnung (Reichshaushaltsrech⸗
iung) sind die Einnahmen und Ausgaben unter
»enjenigen Abteilungen und Unterabteilungen nach⸗
zuweisen, unter denen sie im Haushaltsplane vor—
gesehen sind. Einnahmen auf Einnahmereste aus
ꝛinem Vorjahr und Ausgaben auf aus einem Vor—
ahr übernommene Bestaͤnde werden, soweit nicht
eine gleichartige Bewilligung für das neue Rech—
aungsjahr vorliegt, an der entsprechenden Stelle der
Rechnung hinter den planmäßigen Einnahmen und
Ausgaben nachgewiesen.
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Nacherhebungen und Erstattungen sowie Ver—
gütungen an Reichsabgaben sind in allen Fällen
bei den betreffenden Abgaben, nachträglich gezahlte
sowie wiedereingezogene Anteile an Abgabenerträgen
——
und Vergütungen sind durch Absetzen von der Ein—
nahme, Rückeinnahmen auf Vergütungen bei der be—
treffenden Abgabenart als Einnahmen zu verrechnen.
Die Vorschriften dieses Absatzes gelten sinngemäß
auch für Konsulatsgebühren.
Bei der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung
können vereinnahmte und demnäͤchst zurückgezahlte
Beträge an Porto, Personengeld, Telegrammgebüh—
ren usw. als Ausgabe verrechnet werden, auch wenn
die Erstattung vor Abschluß der Bücher erfolqat.
Bei der Verwaltung der Reichseisenbahnen können
die Beträge an Einnahmen aus dem Personen-,
Gepäck- und Güterverkehre sowie aus der Überlassung
von Fahrzeugen, die in der Rechnung des Vorjahrs
auf Grund der bei dem Bücherabschluß erfolgien
vorläufigen Feststellung zuviel verrechnet worden
sind, von den Einnahmen des laufenden Jahres ab—
gesetzt werden.
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Einnahmen, die den im Haushaltsplan angesetzten
Sinnahmebetrag und die aus einem Vorjahr ver—
zliebenen Einnahmereste übersteigen (Mehreinnah—
nen), sowie Ausgaben, die den im Haushaltsplan
ungesetzten Ausgabebetrag und die aus einem Vor—
ahr übernommenen Bestände überschreiten (Mehr—
ausgaben), sind überplanmäßig nachzuweisen. Mehr—
auusgaben bei übertragbaren nicht abzuschließenden
Bewilligungen (8 30) sind als Vorgriff nachzu—
veisen, sofern nicht im Haushaltsplan eiwas anderes
bestimmt ist (3 30 Abs. 2).
Soweit über eine Ausgabebewilligung nicht ver—
fügt ist, ist der unverwendet gebliebene Betrag in
Abgang und, wenn es sich um eine übertragbare
nicht abzuschließende Bewilligung (8 80) handelt,
in Rest zu stellen.
871
Den Ausgabemitteln dürfen Einnahmen außer
im Falle des 8 70 nur auf Grund besonderer im
Haushaltplan erteilter Ermächtigung zugeführt
werden.
g 74
Einnahmen und Ausgaben, die weder unter eine
Zweckbestimmung des Haushaltsplans fallen noch